Welche Pflichten Mieter:innen in Sachen Schönheitsreparaturen in ihrem Mietvertrag eingehen, regelt die entsprechende Klausel. Innentüren streichen, meint nicht “abbeizen und ölen”. Das musste eine Vermieterin in Berlin zur Kenntnis nehmen.



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Die Mieter:innen einer Altbauwohnung in Berlin-Neukölln hielten nach Mietvertragsende nur das Streichen der Innentüren mit weißer Farbe für notwendig. Denn in ihrem Mitvertrag verpflichtete sie die Schönheitsreparaturklausel zum “Streichen der Innentüren”.

Die Vermieterin wollte aber, dass die Türen abgebeizt und geölt werden. Dafür zog sie sogar vor Gericht. Allerdings konnte sie weder das Amtsgericht Berlin-Neukölln noch das Landgericht Berlin von ihren Forderungen überzeugen. 


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Mieterin hat keinen Anspruch auf Ölen der Zimmertüren

Beide Gerichte stellten übereinstimmend fest, dass die Vermieterin nicht verlangen könne, dass die Zimmertüren geölt werden müssen. Eine solche Verpflichtung entspreche nicht dem Wortlaut der Schönheitsreparaturklausel. Vielmehr sei ein Anstrich der Türen in einem Altbau mit weißer Farbe üblich.

Wünscht die Vermieterin abweichend davon, das Abbeizen und Ölen der Türen, so hätte sie das ihren Mieter:innen zumindest mitteilen müssen.

(Landgericht Berlin, Urteil vom 06.07.2021 - 65 S 292/20)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 25. Mai 2022.



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