Wer von seinen scheidenden Mieter:innen Schönheitsreparaturen verlangt, darf seine Forderungen nicht auf Kellerräume ausdehnen.


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Die Stadt St. Ingbert lockt Touristen an und wirbt dazu mit ihrer blauen Wasserwelt, dem roten ingo-Bus, farbfrohen Naturerlebnissen und vielem mehr. Beinahe hätte die charmante Stadt im Saarland auch für Zuzügler:innen auf Wohnungssuche mit “frisch renoviert bis in den Keller” punkten können. Wenn sich die ausziehende Mieterin nicht gewehrt hätte. Aber von vorn.

Nach Ende ihres Mietvertrags im Mai 2020 führte die Mieterin in den bisher von ihr bewohnten Räumen Renovierungsarbeiten aus. Der Vermieter verlangte von ihr, auch den angemieteten Kellerraum zu renovieren. Das wollte die Frau nicht. Schließlich wurde über die unterschiedlichen Ansichten in Sachen Schönheitsreparaturen vor Gericht verhandelt. 


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Kellerräume müssen nicht renoviert werden

Das Amtsgericht Homburg gab der Mieterin recht. Schönheitsreparaturen seien ausschließlich Arbeiten innerhalb der Wohnung. Wenn der Vermieter diesbezüglich andere Vorstellungen hegt, müsse der Mietvertrag eine klare abweichende Regelung enthalten. Das kann der Vermieter aber erst beim nachfolgenden Mieter in den Mietvertrag aufnehmen.

Amtsgericht Homburg, Urteil vom 20.05.2021 - 7 C 206/20 (17) 




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