Eine Wohnung gilt nur dann als renoviert, wenn sie maximal minimale Gebrauchsspuren aufweist. Bunte Bordüren, Sternenhimmel und Dreiecke an den Wänden gehören definitiv nicht dazu.



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In Nordrhein-Westfalen beendete ein Mieterpaar ordnungsgemäß das Mietverhältnis und zog aus der Wohnung aus. Beide waren sicher, in nächster Zeit die gezahlte Mietkaution wieder auf ihrem Konto vorzufinden. Doch es kam anders. Die Vermieterin forderte sie auf, Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Davon wollte das Paar allerdings nichts wissen. Es klagte auf Auszahlung der Mietkaution. Schließlich hatte die Familie die Wohnung unrenoviert übernommen. Als sie einzogen, befand sich im Kinderzimmer eine lila-grüne Bordüre und ein aufgeklebter Sternenhimmel. Im Wintergarten war eine Wand mit Dreiecken und orangener Farbe bemalt. 


Urteil: Wegerecht

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Amts- und Landgericht bestätigen den unrenovierten Zustand der Wohnung

Das Amtsgericht Krefeld stellt sich hinter das Mieterpaar. Es sei nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, da die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. Bordüre, Sternenhimmel und die Dreiecke an der Wand belegten den unrenovierten Zustand. Die Vermieterin geht dennoch in Berufung.

Doch auch das Landgericht Krefeld gibt dem Mieterpaar recht. Eine Wohnung dürfe allenfalls Gebrauchsspuren mit Bagatellcharakter aufweisen, um als renoviert zu gelten. Die individuelle Farbgestaltung von Decken und Wänden seien ein gewichtiges Indiz dafür, dass es sich nicht um eine renovierte Wohnung handele.

Selbst wenn das Mieterpaar zum Zeitpunkt des Einzugs mit dem “Dekorationszustand” der Wohnung einverstanden waren, sei das unerheblich. Denn es könne nicht daraus abgeleitet werden, dass es sich um eine wechselseitige Vereinbarung der Mietvertragsparteien handele, die den Zustand der Wohnung als renoviert anerkenne oder den Verzicht auf einen Ausgleich bestätige.

(Krefeld, Urteil vom 25.08.2021 - 2 S 26/20)




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