Ein Vermieter aus Berlin kündigt wegen Eigenbedarfs, doch die Gründe des Mieters auf Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses wiegen schwerer. Der kranke Mieter darf auf unbestimmte Zeit in der Wohnung bleiben.



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Der Vermieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin-Mitte möchte selbst in seine Wohnung ziehen und klagt auf Eigenbedarf. Der bisherige Mieter widerspricht der Kündigung und verlangt die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Nun müssen Gerichte entscheiden, was im konkreten Fall schwerer wiegt – der Wunsch des Vermieters, seine Wohnung selbst zu beziehen oder das Bedürfnis des Mieters, auf keinen Fall auszuziehen.

Der Vermieter erklärte vor Gericht, sich von der Mutter seines minderjährigen Sohnes getrennt zu haben, daher wolle er nun räumlich näher an der von seinem Sohn besuchten Kindertagesstätte leben. Bislang wohne er selbst zur Miete und wolle sich künftig die Aufwendungen für die Anmietung seiner derzeit genutzten Wohnung zumindest anteilig ersparen.


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Interesse des Mieters wiegt im konkreten Fall stärker

Während das Amtsgericht Berlin-Mitte von den Angaben des Mieters „nicht überzeugt“ war, spricht das Berufungsgericht dem Interesse des Mannes, selbst in seine Wohnung zu ziehen, ein beträchtliches Gewicht nicht ab. Seine Lebensplanung sei zu respektieren. Allerdings bleibe sie hinter dem Interesse des Mieters an einem Verbleib in der Wohnung zurück.

In einem überzeugenden und von den Parteien nicht in Frage gestellten Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen wurde dargelegt, dass der Mieter u. a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung leide. Der Verlust der Wohnung würde ihn überfordern.

Ein Umzug könne zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung führen, einschließlich einer schweren depressiven Episode. Die Erfolgsaussichten einer möglichen Behandlung konnten vom Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung nicht verlässlich prognostiziert werden.

Eigennutzungswunsch basiert im Wesentlichen auf mehr Komfort

Damit war für die Richter:innen klar, dass es sich bei den Folgen des Wohnungsverlustes für den Mieter nicht um eine bloße „Unannehmlichkeit“ handele. Vielmehr bestehe die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Bei der hier vorzunehmenden Interessensabwägung komme der wahrscheinlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Mieters ein erhebliches Gewicht zu.

Die Lebensplanung des Vermieters sei zu respektieren, bleibe allerdings hinter dem Interesse des Mieters an einem Verbleib in der Wohnung zurück. Zumal der Eigennutzungswunsch im Wesentlichen auf Komfortzuwachs und Verringerung seiner bisherigen Wohnkosten gerichtet sei. Hinzu komme noch, dass er vor Gericht einen nur für den Mieter widerruflichen Prozessvergleich geschlossen habe. Gegenstand des Vergleichs: Nicht die Beendigung, sondern die mit einer Erhöhung des Mietzinses verbundene Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Miete darf auf Marktwert angehoben werden

Das Gericht zog daraus den Rückschluss, dass der Eigenbedarf jedenfalls nicht überdurchschnittlich dringlich sei. Das Mietverhältnis sei daher auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Sollten sich die im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigten Umstände nachträglich wesentlich ändern, wäre eine erneute Kündigung durch den Vermieter möglich. Dem sei von Gesetzes wegen bereits Rechnung getragen.

Einen Erfolg kann der Vermieter dennoch verbuchen. Die bislang entrichtete Miete lag deutlich unter der üblichen Marktmiete. Eine Fortsetzung zu den bisherigen Bedingungen sei – so das Gericht – dem Vermieter nicht zuzumuten.

Die nicht unerhebliche Anhebung der Miete wird für den Mieter mit Einschränkungen in seiner bisherigen Lebensführung verbunden sein. Das sei jedoch zumutbar, zumal auch der Vermieter durch die unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses sowohl wirtschaftliche Nachteile habe als auch in seiner Lebensführung Beschränkungen hinnehmen müsse.

(LG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 67 S 20/23)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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