Vermieter:innen können die Hundehaltung in einer Mietwohnung nur verbieten, wenn von dem Hund eine konkrete Gefährdung oder Störung ausgeht.



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Mieter einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen hatten seit Mietbeginn im Jahr 2015 eine Deutsche Dogge. Als das Tier verstarb, schafften sie sich eine neue Dogge an. Ihr Mietvertrag sah vor, dass die Haltung von großen Hunden von der Vermieterin genehmigt werden muss. Sie forderten also ihre Vermieterin auf, der Haltung des Hundes zuzustimmen.

Zur großen Verwunderung der Mieter verweigerte die Vermieterin diesmal ihre Zustimmung. Es könne sein, dass sich die anderen Mieter:innen wegen der Größe des Hundes eingeschüchtert fühlten und außerdem wolle sie einen Nachahmungseffekt vermeiden.


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Wer pariert, darf bleiben

Das war natürlich so gar nicht im Sinne der Hundebesitzer. Sie klagten vor dem Amtsgericht Paderborn und konnten aufatmen. Die Richter bestätigten ihnen einen Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung. Die Vermieterin könne die Hundehaltung nur verwehren, wenn von dem Vierbeiner eine konkrete Gefährdung oder Störung ausgehe. Das war aber nicht das Thema.

Eine eventuelle Angst der Mieter:innen oder gar ein zu befürchtender Nachahmungseffekt dürfe nicht zur Ablehnung führen. Letzteres würde in einem Mehrparteienhaus dazu führen, dass überhaupt kein Hund gehalten werden könnte.

(Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 28.10.2019 - 51 C 112/19)

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 10. Juli 2020



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