Hausstrom kann nicht mit den Nebenkosten abgerechnet werden, urteilt ein Gericht.



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An den Betriebskosten scheiden sich oft die Geister oder genauer die Vorstellungen von Mietenden und Vermietenden. Dabei ist alles in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) genau geregelt. Dennoch treffen sich die Streitenden häufig vor Gericht wieder. 

So hatte das Amtsgericht Hamburg über eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 zu entscheiden. Der Mietende weigerte sich, eine Nachzahlung zu akzeptieren, in der der Abrechnungsposten "Hausstrom" auftaucht. Die Richter:innen stärkten seine Position. Denn nach § 2 Nr. 11 BetrKV seien nur die Stromkosten für die Beleuchtung umlagefähig. 

“Hausstrom” könne aber auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstige Verbrauchsstellen. Damit stelle der Posten “Hausstrom” potenziell eine intransparente und damit unzulässige Mischposition dar, die vom Mietenden nicht so einfach prüfbar sei. Die formell ordnungsgemäße Abrechnung soll dem Mieter aber gerade eine Prüfung ohne Belegeinsicht ermöglichen.

Somit wies das Amtsgericht Hamburg die Klage des Vermietenden ab und belastete ihn mit den Kosten des Rechtsstreits.

(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 03.03.2022 - 48 C 320/20) 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 20. Juli 2022.



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