Ein Leitungswasserschaden kann erhebliche Folgekosten verursachen – insbesondere in Gebäuden mit Holzbauteilen. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.
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Wer eine Wohngebäudeversicherung abschließt, geht in der Regel davon aus, dass Leitungswasserschäden umfassend abgesichert sind. Das OLG Köln hat jedoch klargestellt, dass Versicherer Schäden durch Schwamm wirksam vom Versicherungsschutz ausschließen dürfen – und das selbst dann, wenn der Schwammbefall auf einen Leitungswasserschaden zurückzuführen ist.
In einem Einfamilienhaus in Holzrahmenbauweise war im Bereich einer Dusche unbemerkt Wasser ausgetreten. Die Feuchtigkeit führte zu einem massiven Befall mit holzzerstörendem Schwamm. Die Eigentümerin wandte sich an ihre Wohngebäudeversicherung und verlangte rund 66.000 Euro für die Beseitigung der Schäden.
Dem Versicherungsvertrag lagen die AL-VGB 2010 (Stand 2016) zugrunde. Versichert waren danach u. a. Bruchschäden an Wasserleitungen sowie Nässeschäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser. Nicht versichert waren hingegen Schäden durch Schwamm.
Daher zahlte die Versicherung lediglich knapp 5.000 Euro für die reinen Nässeschäden und lehnte die Übernahme der übrigen Kosten ab wegen einer vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel für Schwammschäden.
Die Hauseigentümerin hielt diese Klausel für unwirksam und berief sich unter anderem darauf, dass bei Holzhäusern ein Schwammbefall eine typische Folge von Leitungswasserschäden sei.
Doch das OLG Köln folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts benachteilige die Ausschlussklausel Versicherungsnehmer:innen nicht unangemessen. Ein Schwammbefall sei keine regelmäßige oder typische Folge eines Leitungswasserschadens im gesamten Wohngebäudebestand. Maßgebliche Vergleichsgruppe seien sämtliche Wohngebäude, nicht lediglich solche in Holzbauweise.
Deshalb werde der eigentliche Zweck einer Leitungswasserversicherung durch den Ausschluss nicht ausgehöhlt. Auch der Umstand, dass der Versicherer wusste, dass es sich um ein Holzhaus handelte, ändere daran nichts. Eine besondere Aufklärungspflicht oder ein treuwidriges Verhalten des Versicherers sah das Gericht nicht.
Wohngebäudeversicherungen dürfen Schäden durch Schwamm wirksam vom Versicherungsschutz ausschließen. Eigentümer:innen – insbesondere von Gebäuden mit hohem Holzanteil – sollten daher ihre Versicherungsbedingungen genau prüfen und sich nicht darauf verlassen, dass sämtliche Folgeschäden eines Leitungswasserschadens automatisch mitversichert sind.
(OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2026 - 9 U 19/23)
(Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte Irrtum vorbehalten).
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