Wer anderen droht, sie von seinem Pitbull zerfleischen zu lassen und sie so an der Ausübung ihrer Tätigkeit hindert, dem darf fristlos der Mietvertrag gekündigt werden.



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Angestellte einer Wohnungsvermieterin wollten im Dezember 2020 einzelnen Mieter:innen eines Berliner Wohnhauses persönlich Briefe zustellen. Das wiederum wollte einer der Mieter verhindern und so rief er den Briefüberbringer:innen unmissverständlich zu: “Verpisst euch” und drohte "ich hole meinen Pitbull von oben, der zerfleischt euch".

Diese Begegnung konterte die Vermieterin mit einer fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Nachdem der Mieter sich weigerte auszuziehen, klagte sie auf Räumung der Wohnung beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg – mit Erfolg. Die Richter:innen bestätigten den Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. 


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Fristlose Kündigung nach strafbarer Bedrohung gerechtfertigt

Sie sahen die fristlose Kündigung wegen der massiven Drohgebärden des Mieters als gerechtfertigt an. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Der Vermieterin sei ein Festhalten am Mietsverhältnis unzumutbar. Da der Mieter nicht einmal zu einer Entschuldigung bereit war, sei es zu erwarten, dass er auch künftig Angestellte der Vermieterin angreifen und an ihrer Arbeit hindern würde.

Indem der Mieter den Zugang zum Haus verhinderte, habe er seine Vermieterin an der Ausübung ihrer vertraglichen Rechte gehindert und damit Selbstjustiz geübt.

(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 26.08.2021 - 203 C 45/21)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 24. Juni 2022.



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