Der Nachbarstreit über eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung drang bis zum Bundesgerichtshof vor. Die höchsten Richter mussten klären, ob eine für diesen Fall bestehende landesrechtliche Regelungen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.


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Eigentümer:innen benachbarter Grundstücke haben zur Klärung ihres Streits den Weg durch die Instanzen beschritten. Auf beiden Grundstücken stehen vermietete Mehrfamilienhäuser. Während das eine Haus fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt gebaut wurde, steht das andere Gebäude direkt auf der Grundstücksgrenze. 

Genau das wurde zum Problem als an der Giebelseite eine Wärmedämmung aufgebracht werden sollte. Da der Aufwand für eine Innendämmung zu hoch sei, verlangt der Hauseigentümer von seinem Nachbarn die grenzüberschreitende Außendämmung zu dulden. 


Urteil: Lärm

Amts- und Landgericht Köln unterschiedlicher Auffassung

Das Amtsgericht Köln hielt den Wunsch oder besser die Klage des sanierenden Hausbesitzers für legitim. Das Landgericht Köln hingegen stellte sich auf die Seite des abstandwahrenden Hauseigentümers. Er müsse die grenzüberschreitende Wärmedämmung als vorsätzlichen Überbau (gemäß § 912 BGB) nicht dulden. Vielmehr sei die (in § 23a Abs. 1 NachbarG NW) vorgeschriebene Duldungspflicht verfassungswidrig und nichtig, weil es an der Gesetzgebungskompetenz des Landes fehle.

Energetische Gebäudesanierung von allgemeinem Interesse

Jetzt haben die Karlsruher Richter:innen ein Machtwort gesprochen oder genauer ihr Urteil verkündet. Darin heißt es: Nachbarn müssen bei einer nachträglichen Wärmedämmung einen leichten Überbau (bis zu 25 Zentimeter) auf ihr Grundstück hinnehmen. Mit der energetischen Gebäudesanierung solle Energie eingespart werden und das liege im allgemeinen Interesse. Die Regelung gilt bei Altbauten. Neubauten müssten so geplant sein, dass die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks bleibt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte zugleich klar, dass die Bundesländer die grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln dürfen. Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht müssen Nachbar:innen den Überbau dulden, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung anders nicht mit vertretbarem Aufwand zu lösen ist und die Überbauung das Nachbar-Grundstück nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Vergleichbare Regelungen gebe es laut BGH in den Nachbargesetzen vieler Bundesländer, darunter in Baden-Württemberg, Hessen, Brandenburg, Niedersachsen, Thüringen und Berlin.

(Urteil vom 12. November 2021 – V ZR 115/20)




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