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Eine im Mietvertrag vereinbarte Kleinreparaturklausel bewirkt, dass ein Mieter in Völklingen die Reparatur des defekt gewordenen Griffs an der Balkontür in Höhe von 93,12 Euro bezahlen muss. Doch er weigert sich.
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Obwohl er mit seinem Mietvertrag auch eine Kleinreparaturklausel unterschrieben hatte, wollte ein Mieter im Saarland nicht für die Reparatur seines Balkontürgriffs aufkommen. Schließlich landete der Streit vor Gericht.
Hier bestätigte das Amtsgericht Völklingen die Wirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Kleinreparaturklausel bei der Reparatur des Balkontürgriffs für 93,12 Euro, da dieser Gegenstand dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegt.
Eine mietvertragliche Klausel, mit der Kleinreparaturen den Mietenden auferlegt werden, ist nur dann wirksam, wenn sie
Mietende nicht verpflichtet, die Reparaturarbeiten selbst vorzunehmen oder einen Handwerker selbst zu beauftragen,
eine Kostengrenze für den Einzelfall festlegt,
bei Überschreitung dieser Kostengrenze keine Beteiligung der Mietenden vorsieht,
eine Gesamtobergrenze für einen bestimmten Zeitraum festlegt,
die jeweilige Reparatur auf solche Teile der Mietsache begrenzt, die dem häufigen Zugriff der Mietenden ausgesetzt sind.
Weiterhin ist eine Kostenobergrenze von 150 Euro im Einzelfall sowie eine Gesamtobergrenze von acht Prozent der Jahresgrundmiete zulässig. Die Klausel muss sich nicht auf Bestandteile der Wohnung beschränken, die sich zu Beginn des Mietverhältnisses in einem neuwertigen Zustand befunden haben.
Das Amtsgericht Völklingen hat die im streitgegenständlichen Mietvertrag enthaltene Klausel in allen Einzelheiten geprüft und festgestellt, dass sie alle von der Rechtsprechung für die Wirksamkeit einer Kleinreparaturklausel entwickelten Grundsätze erfüllt.
Der Mieter muss also die 93,12 Euro für die Reparatur des Griffs bezahlen. Darüber hinaus hat er auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
(AG Völklingen, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 5 C 188/22)
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