Wenn ein Mieter bestreitet, dass umgelegte Leistungen erbracht wurden, kann er die Betriebs­kosten­ab­rechnung reklamieren. Er muss dazu nicht vorher die entsprechenden Belege einsehen. 



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Eine Mieterin in Nordrhein-Westfalen sollte für die Jahre 2016 und 2017 anteilige Kosten für Hausmeistertätigkeiten, Dachrinnenreinigung, für Ungezieferbeseitigung und die Hausreinigung bezahlen. Das sah sie nicht ein, denn ihrer Meinung nach waren die Leistungen nicht erbracht worden.

Daraufhin bot ihr die Vermieterin an, die entsprechenden Belege einzusehen. Die Mieterin zeigte kein Interesse an den Belegen und zahlte weiterhin nicht. Also klagte die Vermieterin auf Zahlung der anteiligen Kosten.

Belege allein reichen nicht als Beweis

Beim Amtsgericht Gelsenkirchen erlebte die Vermieterin eine Überraschung. Die Richter entschieden, dass sie keinen Anspruch auf die Nebenkosten habe, da die Mieterin innerhalb der Jahresfrist nach § 556 Abs. 3 BGB erhebliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnungen erhoben habe. 

Die Einsicht in die Belege sei nicht von Belang. Allein die Tatsache, dass die Belege existieren, bedeute nicht, dass Nebenkosten auch tatsächlich umgelegt werden dürfen. Die Vermieterin hätte die Mieterin nicht nur auf ihr Einsichtsrecht verweisen dürfen. Vielmehr hätte sie glaubhaft vortragen müssen, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Das war bisher nicht geschehen. 

(Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2019 - 201 C 229/19)   

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 20. Mai 2020



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