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Sie fragten:


Frage:

Wie müssen die Grundgebühren für Wasser und Abwasser umgelegt werden? Müssen diese nach Verbrauch oder nach Haushalten umgelegt werden?




Gross Rechtsanwälte antworten:



Die Grundgebühren betreffen primär die Vorhaltekosten des Wasserwerks, die Kosten des Rohrnetzes und häufig die Entgelte für nicht an den Vermieter vermietete Wasserzähler.

Eine Umlage nach Haushalten dürfte unzulässig sein und birgt ein erhebliches Risiko.

Es ist vielmehr eine Umlage nach Verbrauch zu empfehlen. Es ist damit prinzipiell zulässig, auch die Grundgebühren als verbrauchsunabhängige Wasserkosten nach einem einheitlichen Verbrauchsmaßstab umzulegen (vgl. BGH v. 06.10.2010 - VIII ZR 183/09).

Zwar sind bei fehlender anderweitiger Vereinbarung Betriebskosten vorbehaltlich anderer Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen, § 556 a I 1 BGB. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung der Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt, § 556 I 2 BGB.

Die Vorschrift lässt jedoch zu, die Kosten der Wasserversorgung im Falle, dass Kosten die einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch umgelegt werden, auch unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch anfallende Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete, nach Verbrauch umzulegen.

Dies findet seine Grenze, wo eine solche Umlegung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung führt, die auf die leerstehenden Wohnungen nicht nach Verbrauch mangels eines solchen umgelegt werden können.

Diese Antwort ist allgemeiner Natur und ersetzt nicht die rechtliche Beratung zu einem konkreten Fall.


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Wir hoffen, unsere Antwort hat Ihnen geholfen und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg beim Vermieten.



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