Vermietende gehen gern auf Nummer sicher. Aber dürfen sie von ihren Mieter:innen verlangen, relevante Versicherungen wie Haftpflicht oder Hausrat abzuschließen?



Lassen sich gewisse Risiken ausschließen, ist das für viele Menschen eine gern gewählte Option. Das gilt insbesondere für Versicherungen, die im Schadensfall den drohenden finanziellen Ruin oder zumindest Engpässe verhindern. Kann ein in der Mietwohnung entstandener Schaden von den Mieter:innen nicht reguliert werden, ist für die Vermietung Ärger, Stress und möglicherweise auch finanzieller Schaden vorhersehbar.

Kein Zwang zur Haftpflichtversicherung

Kein Wunder also, dass immer wieder Klauseln in Mietverträgen auftauchen, die die Mieter:innen verpflichten, für den Zeitraum des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Doch das ist nicht korrekt, denn niemand kann seinen Mieter:innen vorschreiben, diese Art von Versicherung einzugehen. Ob eine Versicherung oder sie selbst für eventuelle Schäden aufkommen, bleibt ihnen selbst überlassen. – Vermietende können allerdings mit einsichtigen Mieter:innen eine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung aushandeln.

Ausnahme: Individualvereinbarungen

Sind Gefahren für ein erhebliches Schadenspotenzial nicht zu übersehen, dürfen Vermietende sogenannte Individualvereinbarungen treffen. So kann der Abschluss einer Haftpflichtversicherung beispielsweise für ein überdimensional großes Aquarium gefordert werden, weil das Auslaufen zu beträchtlichen Schäden für das Mauerwerk führen kann. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für große Hunde, die auf dem Gartengrundstück herumlaufen dürfen, kann ebenfalls individuell vereinbart werden.

Hausratversicherung sinnvoll und freiwillig

Auch ein Satz, der Mieter:innen zum Abschluss einer Hausratsversicherung verpflichtet, findet sich häufig in Mietverträgen. Ganz klar, der gehört dort nicht hin und ist eigentlich auch kaum nachvollziehbar. Es steckt schon im Namen, eine Hausratversicherung dient der Absicherung der Mieter:innen für den Fall, dass ihre Möbel, Elektrogeräte oder sonstiger Hausrat – also das bewegliche Eigentum – durch Brand-, Wasserschäden, Einbruch etc. unbrauchbar werden.

Selbstverständlich ist es für Mieter:innen sinnvoll, eine Haftpflicht- und auch eine Hausratsversicherung zu besitzen. Beides sollte mit Bedacht abgeschlossen werden. So ist es u. a. ratsam, bei einer Haftpflichtversicherung einen Passus zum Schlüsselverlust aufzunehmen, wenn Haus und Wohnung durch eine teure Schließanlage gesichert sind. So kann von vornherein Stress und Missstimmung zwischen Vermietenden und Mieter:innen ausgeschlossen werden.

Versicherungen als Nebenkosten

Schließen Vermietende selbst Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Wohnobjekt ab, können sie die Kosten hierfür in bestimmten Fällen als Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Das sind zum Beispiel Kosten für

  • die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden,
  • die Glasversicherung,
  • die Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug. 

Mieter:innen müssen nicht für alle Versicherungen aufkommen, die Eigentümer:innen oder Vermietende im Zusammenhang mit dem Wohngebäude abgeschlossen haben. So sind Mietausfallversicherungen, private Haftpflichtversicherungen der Vermietenden, Reparatur- und Rechtsschutzversicherungen nicht umlagefähig.

Fragen zur Versicherung der Mietpartei

Gibt es eine Versicherungspflicht für Mieter:innen?

Kein Wunder also, dass immer wieder Klauseln in Mietverträgen auftauchen, die die Mieter verpflichten, für den Zeitraum des Mietverhältnisses, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Doch das ist nicht korrekt, denn niemand kann seinen Mietern vorschreiben, diese Art von Versicherung einzugehen. Ob eine Versicherung oder sie selbst für eventuelle Schäden aufkommen, bleibt den Mietern überlassen. – Vermietende können allerdings mit einsichtigen Mietern eine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung aushandeln.

Sind Gefahren für ein erhebliches Schadenspotenzial nicht zu übersehen, dürfen Vermietende sogenannte Individualvereinbarungen treffen. So kann der Abschluss einer Haftpflichtversicherung beispielsweise für ein überdimensional großes Aquarium gefordert werden, weil das Auslaufen zu beträchtlichen Schäden für das Mauerwerk führen kann. Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für große Hunde, die auf dem Gartengrundstück herumlaufen dürfen, kann ebenfalls individuell vereinbart werden.

Auch ein Satz, der Mieter zum Abschluss einer Hausratsversicherung verpflichtet, findet sich häufig in Mietverträgen. Ganz klar, der gehört dort nicht hin und ist eigentlich auch kaum nachvollziehbar. Es steckt schon im Namen, eine Hausratversicherung dient der Absicherung der Mieter für den Fall, dass ihre Möbel, Elektrogeräte oder sonstiger Hausrat – also das bewegliche Eigentum – durch Brand-, Wasserschäden, Einbruch etc. unbrauchbar werden.

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 19. Juli 2021


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