Mit dem im Bundestag im Oktober verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 kommen auf Haus- und Wohnungseigentümer:innen einige Neuerungen zu, unter anderen bei der Photovoltaik, der Erbschafts- und Grundsteuer.

Das jetzt von Bundesstag verabschiedete Jahressteuergesetz ist ein detailreiches Regelwerk. Wir haben aus dem Gesetz herausgefiltert, was sich bei der Steuergesetzgebung für Immobilieneigentümer:innen ändert und wo positive Effekte auf den Cashflow zu erwarten sind.



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Grundsteuerbescheid: Korrektur möglich

Um die Grundsteuerreform und die damit verbundene Neubewertung von 24 Millionen Wohn- und Gewerbeimmobilien hat es viel Diskussion gegeben. Die neuen Bescheide haben die Finanzämter verschickt. In vielen Fällen kommt es im Zuge der neuen Bewertungsverfahren beim Grundsteuerwert zu erheblichen Abweichungen vom tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie. Vor allem die Berechnung nach dem Bundesmodell und das Modell in Baden-Württemberg stehen in der Kritik.

Nun bietet sich für Eigentümer:innen die Möglichkeiten, gegen überhöhte Bescheide Einspruch einzulegen. Sie müssen dafür mit Hilfe eines Gutachtens den Nachweis eines niedrigen Verkehrswertes erbringen. Das Gutachten muss zeigen, dass die Bewertung mindestens 40 Prozent vom Verkehrswert abweicht und so das sogenannte „Übermaßverbot“ verletzt. Rechtliche Grundlage sind die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs aus dem Mai dieses Jahres.


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Stundung der Erbschaftsteuer

Wird die Immobilie vererbt, sind oft hohe Steuerzahlungen fällig. Manch ein:e Eigentümer:in kann diese nicht sofort entrichten und muss im schlimmsten Fall die Immobilie oder Teile des Erbes verkaufen. Das Finanzamt gewährt nun bei der Erbschaftssteuer Stundungen von bis zu zehn Jahren. Die Regelung betrifft Eigentümer:innen, die nach Schenkung oder Erbe die Immobilie vermieten oder selbst nutzen.

Kleine Photovoltaikanlagen

Die bislang komplizierten Regeln zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen sind mit dem Jahressteuergesetz vereinfacht. Bislang profitierten vor allem Einfamilienhäuser. Deren Produktion von Sonnenstrom war bis zu einer Grenze von 30 kW von der Steuer befreit. Bei anderen Gebäudearten lag die Grenze bei 15 kW.  

Ab 2025 ist die Steuerbefreiung nicht mehr abhängig von der Gebäudeart. Auch Gewerbe oder Wohngebäude ebenso Nebengebäude sind nun bis zu einer Grenze von bis zu 30 kW pro Einheit von der Steuer befreit. Die maximale Gesamtmenge an produziertem Sonnenstrom von nicht mehr als 100 kW pro steuerpflichtige Person bleibt bestehen.

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung ist beliebt bei Hausmeister:innen, Reinigungskräften oder auch einzeln agierenden Handwerker:innen. Diese müssen aufgrund dieser Regelung auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, abhängig von ihrem jeweils erzielten Einkommen. Die Einkommensgrenze ist nun angehoben von 22.000 auf 25.000 Euro im Vorjahr. Im laufenden Kalenderjahr ist die Grenze statt bislang 50.000 Euro nun 100.000 Euro.

Die Kleinunternehmerregelung soll ab 2025 in ganz Europa gelten. So können auch Kleinunternehmer:innen aus dem europäischen Ausland Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen.

Eine Verschärfung beinhaltet die Neuregelung ebenso. Bislang beruhte das für die Steuer herangezogene Jahreseinkommen auf einer Prognose. Wer trotzdem mehr Einkommen erzielte, musste keinen Verlust der Befreiung von der Umsatzsteuer hinnehmen. Ab 2025 werden nur die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung erwirtschafteten Umsätze steuerfrei bleiben.

Wohngemeinnützigkeit

Bereits im Koalitionsvertag der Ampelregierung war die Widereinführung der Wohngemeinnützigkeit vereinbart. Die Steuererleichterung für Wohnungen mit bezahlbaren Mieten hatte die Regierung unter Helmut Kohl abgeschafft. Der Grund war der Skandal um die gewerkschaftseigene Wohnungsbaugesellschaft „Neue Heimat“.

Nun wird die Wohngemeinnützigkeit mit dem Jahressteuergesetz 2024 neu aufgelegt. Die Steuervergünstigungen gelten für Sozialverbände, gemeinnützige Unternehmen, Vereine und Genossenschaften. Private Vermieter sind leider von der Wohngemeinnützigkeit ausgeschlossen.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 24. Oktober 2024.



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