Die Grundsteuerreform kann in Einzelfällen zu extremen Kostensteigerungen führen. Daher will die Berliner Finanzverwaltung mit einer Härtefallklausel gegensteuern. Allerdings sollen nur Härtefälle von Eigentümer:innen berücksichtigt werden.



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Finanzsenator Stefan Evers hatte Mitte Februar stolz verkündet, dass es Berlin als erstem Bundesland gelungen sei, fast alle Grundsteuerwertbescheide zu erteilen. Allerdings offenbarten die Zahlen auch einen dringenden Handlungsbedarf. Schließlich gab es das Versprechen, dass sich Berlin durch die Reform der Grundsteuer nicht bereichern wird.

Die Grundsteuer würde sich um ein Vielfaches erhöhen, wenn nicht gegengesteuert wird. Aus diesem Grund soll der Grundsteuer-Hebesatz deutlich gesenkt werden – von derzeit 810 Prozent auf 470 Prozent. Ebenso wird das Land Berlin bei den sogenannten Messzahlen seine Handlungsmöglichkeiten nutzen und die Steuermesszahl zu Gunsten der Wohngrundstücke anpassen. Daher soll für Wohngrundstücke die Steuermesszahl 0,31 Promille betragen und für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,45 Promille.


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Einzelfallprüfung bei existenzbedrohten Eigentümer:innen

Darüber hinaus soll es eine Härtefallklausel geben. D. h. es wird die Möglichkeit geschaffen, für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke die Grundsteuer abzusenken. Dabei wird immer im Einzelfall geprüft, ob eine existenzbedrohende Belastung der Eigentümer:innen vorliegt. Doch wird diese Regelung nicht für Mieter:innen gelten. Da die Grundsteuer von Grundstückseigentümer:innen zu entrichten sei, kann sich die Härtefallklausel nur auf sie beziehen, heißt es von der Finanzverwaltung. 

Der Berliner Mieterverein hält dagegen und fordert, die Grundsteuer aus den Betriebskosten zu streichen. Sie belaste die Mieter:innen, ohne dass Mietende vom Wert des Grundstücks profitieren. Auch die Begründung, dass die Absenkung der Grundsteuer einer Mieterhöhung entgegenwirke, will der Verein nicht gelten lassen. Vielmehr werde das eigentliche Problem, die unfaire Verteilung der Lasten damit verdeckt.

Teilerlass der Grundsteuer bei unverschuldetem Mietausfall

Vermieter:innen, bei denen ein erheblicher Mietausfall unverschuldet eingetreten ist, können einen Teilerlass der Grundsteuer bis zu 50 Prozent einfordern. Allerdings ist Eile geboten. Anträge für 2023 können nur noch bis zum 2. April 2024 bei den Kommunen gestellt werden. 

Die Frist endet eigentlich immer am 31. März des Folgejahres. Doch in diesem Jahr kommen die Osterfeiertage dazwischen und so verschiebt sich das Fristende um zwei Tage. Den Termin sollten potenzielle Antragsteller:innen nicht verpassen, denn die Frist kann nicht verlängert werden. 

Zuständig sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten sind es die Finanzämter.

Grundsteuer-Teilerlass auch für außergewöhnliche Ereignisse

Die Kommune kann 25 Prozent der Grundsteuer erlassen, wenn die Mieteinnahmen mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete lagen. Haben Vermietende keine Miete eingenommen, kann sogar 50 Prozent der Steuer erlassen werden.  

Auch außergewöhnliche Ereignisse berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Dabei kommt alles in Frage, was Vermietende nicht selbst verschuldet haben. Das kann eine Vermietung sein, die an geringer Nachfrage gescheitert ist, die Zahlungsunfähigkeit der Mietenden oder ein Leerstand nach einem Brand oder Wasserschaden.  

Wird hingegen eine Renovierung oder ein Umbau geplant und deshalb kommt es zu einem Leerstand, erlaubt das keine Minderung der Grundsteuer.

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Tipp

Bei längerem Mietleerstand sollten die Bemühungen, die Wohnung zu vermieten, sorgfältig dokumentiert werden, indem zum Beispiel die Schaltung von Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet oder Makleraufträge nachgewiesen werden können. 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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