Bis spätestens zum 31.01.2023 müssen Eigentümer:innen ihre Grundsteuererklärung abgegeben haben. Bei Eintreffen der Bescheide vom Finanzamt gilt es, genau zu prüfen und ggf. Einspruch einzulegen.



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Nachdem bis zum 31. Oktober 2022 – dem Abgabetag der Grundsteuererklärung – nicht einmal jeder dritte Immobilienbesitzende die Papiere eingereicht hatte, wurde die Frist um drei Monate verlängert und endet somit Ende Januar 2023.

Nach Prüfen der Grundsteuererklärung versendet das Finanzamt den  Grundsteuerwertbescheid, also der Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuerwertes sowie den Grundsteuermessbetragsbescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Beide Dokumente gilt es genau zu prüfen und zu kontrollieren, ob alle Angaben richtig sind.

Vorsorglich widersprechen

Wer Fehler entdeckt, muss schnell reagieren, denn es gibt eine einmonatige Einspruchsfrist. Die Frist beginnt drei Tage nach dem auf dem Bescheid abgedruckten Datum, bei Wochenenden und Feiertagen verschiebt sich das Datum um einen Tag nach hinten. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Daher legen zahlreiche Steuerberater:innen vorsorglich Einspruch gegenüber den Finanzämtern ein. So ist mehr Zeit, alles gründlich zu prüfen. Ist alles korrekt, kann der Einspruch zurückgenommen werden.

Mit einem dritten Brief, der wahrscheinlich erst 2024 verschickt wird, kommt der tatsächliche Grundsteuerbescheid. Erst dann steht fest, wie viel Grundsteuer die jeweiligen Eigentümer:innen ab 2025 zu zahlen haben. Gegen diesen Bescheid kann kein Einspruch erhoben werden.

Fazit: Allerletzter Abgabetermin 31.01.2023 im Kalender dick anstreichen. Sofort nach Eintreffen der ersten beiden Bescheide vom Finanzamt Angaben gründlich prüfen und ggf. innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.



Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18

Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?

Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.



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Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).


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