Für den Austausch einer alten Heizung zugunsten einer Wärmepumpe können Fördergelder fließen. Das gilt zunächst für private Selbstnutzende. Eigentümergemeinschaften und vermietende Wohnungseigentümer:innen müssen noch auf eine Förderung warten.



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Seit dem 27. Februar 2024 können KfW-Förderanträge zum klimafreundlichen Heizungstausch nach dem novellierten Gebäudeenergiegesetz (GEG) gestellt werden. Das gilt allerdings bislang nur für Eigentümer:innen, die ihr Haus selbst nutzen. 

Vermietende, Wohneigentümergemeinschaften und Unternehmen können zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024 – so das BMWK – ihre Förderanträge stellen. Genaue Starttermine würden von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK festgelegt und bekanntgegeben.

Antrag zur Förderung kann befristet nachträglich gestellt werden

Eine vielleicht etwas irritierende Besonderheit gilt es beim Heizungsgesetz zu beachten. Vermietende können bereits jetzt ihren Heizungstausch zugunsten einer Wärmepumpe umsetzen. Den Antrag können sie dann nachholen, sobald für sie die Antragstellung bei der KfW freigeschaltet ist. Das Ministerium hat eine zügige Bearbeitung zugesagt. Diese befristete Übergangsregelung gilt für Vorhaben, die zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 31. August 2024 begonnen wurden oder werden.

Bei den Geldern, die Vermietende für die Förderung des Heizungstauschs erhalten, handelt es sich um erhebliche Summen. So gibt es maximal 30.000 Euro für die erste Wohneinheit im Gebäude. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind es jeweils maximal 15.000 Euro und ab der siebten Wohneinheit werden jeweils maximal 8.000 Euro angesetzt.

Maximal förderfähige Ausgaben auf 90.000 Euro erhöht

Effizienzmaßnahmen wie Isolierung oder neue Fenster werden ebenfalls als Höchstgrenze mit 30.000 Euro pro Wohneinheit gefördert. Liegt ein Bonus (iSFP-Bonus) für einen kompletten Sanierungsplan vor, erhöht sich die Summe auf 60.000 Euro. 

Die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch und sonstige Einzelmaßnahmen gelten unabhängig voneinander. Das ist neu. Ebenso neu ist, dass in der Summe insgesamt 90.000 Euro der Ausgaben gefördert werden. Die maximal förderfähigen Ausgaben für alle Maßnahmen am Gebäude lagen bisher bei 60.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahrs. 

Investieren Vermieter:innen in eine klimafreundliche Heizung, dürfen sie künftig maximal 10 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umlegen. Das gilt allerdings nur, wenn sie eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).


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