Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält deutsche Sonderregeln zu Kundenanlagen für unvereinbar mit dem EU-Recht. Mieterstrommodelle könnten nun für den Markt unattraktiv werden.



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Nach dem bisher in Deutschland geltenden Energierecht ist eine Kundenanlage einem Energieversorgungsnetz nachgelagert und so von regulatorischen Pflichten weitgehend ausgenommen. Das hat zur Folge, dass die Betreiber von umfassenden netzregulatorischen Vorgaben verschont werden.

Sowohl für Wohnquartiere als auch für Industriestandorte war es bisher einfacher, sprich: unbürokratischer, aber natürlich auch kostengünstiger, den Strom am Standort aus PV-Anlagen, Kraft-Wärme-Kopplungen und Blockheizkraftwerken (BHKW) zu erzeugen, zu verteilen und zu verbrauchen. Weder Netzentgelte noch netzseitige Abgaben und Umlagen verteuerten ihn.

Zudem ist die Einordnung einer Stromverteilinfrastruktur als Kundenanlage bei Förderungen wie beispielsweise dem Mieterstrom nach § 21 Abs. 3 EEG eine zwingende Voraussetzung. Denn Förderzuschläge werden nur gewährt, wenn das Netz nicht genutzt wird. 

BGH stellt dem EuGH eine Frage mit Konsequenzen

Nun brachte ein aktueller Fall die bisherigen Praktiken ins Wanken. Denn in Zwickau wurde dem Betreiber Engie die Anerkennung von Blockheizkraftwerken als Kundenanlage verweigert. Die Anlagen versorgen über ein Nahwärmenetz rund 260 Einheiten in zehn Blöcken, die der Zwickauer Wohnungsbaugenossenschaft gehören.

Die Klage des Betreibers zog sich bis zum Bundesgerichtshof (BGH), der schließlich dem EuGH die Frage vorlegte, ob es mit EU-Recht vereinbar sei, dass Betreiber von Kundenanlagen in Deutschland von Pflichten eines Verteilernetzbetreibers ausgenommen sind. 

Aus Luxemburg kam ein klares Nein. Der EuGH sah darin einen Widerspruch zur europäischen Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. 

Wirtschaftlichkeit des Geschäftsmodells Mieterstrom infrage gestellt

Zwar bezieht sich die Entscheidung des EuGH mit detaillierten Angaben auf den vorgelegten konkreten Einzelfall. Doch die rechtliche Einschätzung reicht darüber hinaus und wird künftig Bedeutung für die genaue Einordnung von Versorgungssituationen in Wohnquartieren wie auch an vielen Industriestandorten haben. 

Die dezentrale Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen könnte ins Wanken geraten, wenn durch den erheblichen bürokratischen Aufwand und steigende Kosten die betriebswirtschaftlichen Vorteile wegfallen. Die Wohnungswirtschaft ist alarmiert und sorgt sich, dass Modellen und Investitionen die Basis entzogen werden könnte.

Für den Frühsommer wird die BGH-Entscheidung erwartet. Erst dann können die Behörde und alle Akteure abschätzen, wohin die Reise geht. Langfristig für Klarheit sorgen, kann aber voraussichtlich nur der Gesetzgeber mit einer Neudefinition des Begriffs Kundenanlage entlang des EU-Rechts.

Darin sind sich Verbände und Rechtsanwälte einig. Bleibt also abzuwarten, welche Priorität die nächste Bundesregierung der Sache gibt. 

 

(EuGH Urt. v. 28.11.2024, Az. C-293/23, Rn. 61)



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