Die Legalisierung von Cannabis gilt auch in Wohnungen. Wenn ihre Mieter:innen die vorgegebenen Regeln strikt einhalten, können Vermietende kaum etwas gegen den Anbau und Konsum von Cannabis in ihren Mietobjekten tun.



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Die einen jubeln, andere schütteln die Köpfe. Seit dem 1. April ist der Konsum von Cannabis in Deutschland legal. Jede volljährige Person darf bis zu drei Pflanzen in der Wohnung anbauen. Vermietende müssen das hinnehmen; nur unter bestimmten Voraussetzungen können sie den Konsum einschränken.

Welche Rechte haben Vermietende?

Artikel 13 des Grundgesetzes garantiert es: Die Wohnung ist unverletzlich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht muss gewahrt und die räumliche Privatsphäre geschützt werden. Daher haben Vermietende nicht das Recht, ihren Mieter:innen den Anbau und Konsum von Cannabis zu verwehren.  

Solange sie sich innerhalb gesetzlicher Rahmenbedingungen bewegen, haben Mieter:innen ein Grundrecht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie können nun in ihren Wohnungen genauso Cannabis konsumieren, wie sie unbehelligt auf den Alkoholbestand in ihrer Hausbar zugreifen dürfen. 


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Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme wahren

Vermietende können zwar in ihre Hausordnung eine Klausel zum Cannabis-Konsum aufnehmen. Beschränken sie jedoch ihre Mieter:innen in dem gesetzlich zulässigen Gebrauch, dürfte die Klausel unwirksam sein, geben Fachanwälte zu bedenken. Dennoch darf es durch den Konsum nicht zu unzumutbaren Belästigungen anderer Mieter:innen kommen. 

Riecht das ganze Treppenhaus extrem nach Cannabis, sollten die betroffenen Mieter:innen gemeinsam mit den Vermietenden eine Lösung aushandeln. Ähnlich wie bei einer Belästigung durch stark rauchende Nachbar:innen, muss auch beim Cannabis-Konsum das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gewahrt werden. Sollte die Geruchsbelästigung erheblich und objektiv nachweisbar sein, könnten Betroffene gegebenenfalls die Miete mindern.

Abmahnung und Kündigung bei wiederholten Vergehen möglich

Fachanwälte sprechen sogar von der Möglichkeit, bei wiederholten Vergehen eine Abmahnung und eventuell auch eine Kündigung gegenüber den Mieter:innen auszusprechen. Doch die Kündigungsgründe vor Gericht handfest zu beweisen, könne sehr schwierig werden.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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