Steigende Temperaturen sorgen dafür, dass immer mehr Wohnungen und Häuser mit Klimaanlagen ausgestattet werden. Doch insbesondere Split-Klimaanlagen mit Außengerät führen immer wieder zu Streitigkeiten. Ein aktuelles BGH-Urteil stärkt die Rechte von Eigentümer:innen.
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Auch wenn eine Klimaanlage genehmigt oder ordnungsgemäß installiert wurde, dürfen ihre Geräusche andere Bewohner:innen nicht unzumutbar beeinträchtigen. Doch ob eine Klimaanlage zu laut ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls – etwa die Lautstärke des Geräts, dessen Standort, die Betriebszeiten sowie die Entfernung zu benachbarten Fenstern. Als Orientierung dienen regelmäßig die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
Die Werte sehen unter anderem für reine Wohngebiete Immissionsrichtwerte von 50 dB am Tag und 35 dB in der Nacht vor, für allgemeine Wohngebiete gelten 55 dB beziehungsweise 40 dB. In urbanen Gebieten dürfen es maximal 63 dB tagsüber und 45 dB nachts sein.
Maßgeblich ist dabei die Geräuschbelastung am sogenannten Immissionsort, also in der Regel einen halben Meter vor dem geöffneten Fenster des am stärksten betroffenen Aufenthalts- oder Schlafraums.
Eine Genehmigung für den Einbau einer Klimaanlage bedeutet nicht, dass deren Betrieb in jedem Fall zulässig ist. Überschreiten die von der Anlage ausgehenden Geräusche das zumutbare Maß, können Nachbarn Unterlassungsansprüche geltend machen. Im Einzelfall kann das sogar dazu führen, dass eine bereits installierte Split-Klimaanlage wieder entfernt werden muss. Gerade während der Nachtstunden prüfen Gerichte besonders streng, ob die Nachtruhe beeinträchtigt wird.
Mietende dürfen eine fest installierte Split-Klimaanlage grundsätzlich nur mit Zustimmung der Vermietenden anbringen, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Auch mobile Klimageräte, sogenannte Monoblock-Anlagen, können problematisch sein, wenn sie beispielsweise das Gebäude durch Abluftschläuche am Fenster, über die die warme Raumluft nach außen geleitet wird, beeinträchtigen.
Darüber hinaus kann Kondenswasser zu Schäden führen, wenn das Wasser nicht sauber abgeleitet wird und in den Putz der Fassade eindringt. Im schlimmsten Fall wird dadurch die Schimmelbildung begünstigt. Daher können Vermietende auch den Betrieb einer Monoblock-Anlage verbieten.
Mit Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) entschied der BGH, dass Wohnungseigentümer:innen grundsätzlich verlangen können, dass ihnen der Einbau eines Klima-Splitgeräts gestattet wird. Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf die Zustimmung nicht allein deshalb verweigern, weil sie spätere Geräusche, Kondenswasser oder Abluft befürchtet.
Nach Auffassung des Gerichts komme es bei der Entscheidung über die Gestattung allein darauf an, ob die bauliche Veränderung selbst andere Wohnungseigentümer:innen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtige. Mögliche Auswirkungen des späteren Betriebs seien hingegen gesondert zu beurteilen.
Entstehen durch die Nutzung der Klimaanlage später tatsächlich unzumutbare Lärm- oder sonstige Beeinträchtigungen, können die betroffenen Wohnungseigentümer:innen dagegen vorgehen und geeignete Abhilfemaßnahmen verlangen. Eine bloße Befürchtung möglicher Störungen reiche jedoch nicht aus, um den Einbau von vornherein zu untersagen.
Das Urteil sorgt damit für mehr Rechtssicherheit. Für Wohnungseigentümer:innen wird künftig weniger die Frage entscheidend sein, ob eine Split-Klimaanlage eingebaut werden darf, sondern vielmehr, wie sie fachgerecht installiert und später betrieben wird.
Wer also eine Klimaanlage installieren oder betreiben möchte, sollte nicht nur auf die Kühlleistung, sondern auch auf die Geräuschentwicklung achten. Insbesondere bei Außengeräten empfiehlt sich ein möglichst geräuscharmer Standort und die Einhaltung der nächtlichen Ruhezeiten. So lassen sich Konflikte mit Nachbarn und rechtliche Auseinandersetzungen häufig vermeiden.
(Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte Irrtum vorbehalten).
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Steffi Mersmann ist Redakteurin im Content Team und versorgt euch mit aktuellen Infos zum Mieten und Vermieten. Seit über 10 Jahren bei ImmoScout24, kennt Steffi alle Tricks und Fallstricke rund um die Immobiliensuche und hat zuvor als Produktmanagerin an den verschiedensten ImmoScout24-Features mitgearbeitet, von der ersten Google Maps-Einbindung bis zum Makler-Branchenbuch.
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