Der Anspruch eines Grundstückseigentümers auf das Zurückschneiden überhängender Äste vom Nachbargrundstück unterliegt nach drei Jahren der Verjährungsfrist. Nach diesem Zeitpunkt kann der Geschädigte nur noch selbst zur Astschere greifen.
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Der Stein des Anstoßes ist ein Baum, genauer gesagt eine Fichte. Sie steht in der Nähe des Grenzpunkts dreier Grundstücke in Baden-Württemberg. Der Stamm befindet sich zugleich auf zwei Grundstücken. Die Eigentümerin des dritten Grundstücks fühlte sich durch Äste gestört, die auf ihren Grund und Boden herabhängen. Daher verklagte sie den Eigentümer des Grundstücks – von dessen Stammseite die Äste sprießen – zum Rückschnitt.
Das Amtsgericht wies die Klage ab; auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Wie kann das sein? Jeder Eigentümer ist für seinen Teil vom Baum umfassend verkehrssicherungspflichtig. Er kann daher grundsätzlich in die Pflicht genommen werden, auf das Nachbargrundstück herüberragende Äste zu beseitigen. Allerdings erlöscht diese Pflicht nach drei Jahren, wenn der Nachbar seinen Anspruch nicht zu dem Zeitpunkt wahrnimmt, an dem sein Eigentum durch die herüberwachsenden Äste beeinträchtigt wird.
An dieser Rechtsgrundlage hält der Bundesgerichtshof im Interesse des Rechtsfriedens fest. Daher sollten Eigentümer, die sich vom üppigen Baumwuchs ihres Nachbarn bedroht fühlen, Alarm schlagen, sobald die Äste auf ihr Grundstück ragen. Halten sie drei Jahre still, können sie nur noch selbst Hand anlegen und die sperrigen Äste – unter den Voraussetzungen des Selbsthilferechts – abschneiden und behalten.
(BGH-Urteil vom 22. Februar 2019, Az. V ZR 136/18)
(Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte Irrtum vorbehalten).
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Steffi Mersmann ist Redakteurin im Content Team und versorgt euch mit aktuellen Infos zum Mieten und Vermieten. Seit über 10 Jahren bei ImmoScout24, kennt Steffi alle Tricks und Fallstricke rund um die Immobiliensuche und hat zuvor als Produktmanagerin an den verschiedensten ImmoScout24-Features mitgearbeitet, von der ersten Google Maps-Einbindung bis zum Makler-Branchenbuch.
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