Bis vor den Bundesgerichtshof zog ein ehemaliger Mieter, weil sein Vermieter ihn zu Unrecht wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte. Fast 30.000 Euro Schadensersatz will er geltend machen. Muss der Vermieter zahlen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Mieter:innen, die wegen einer Pflichtverletzung ihrer Vermieter:innen ausziehen und selbst Wohneigentum erwerben, ihre Maklerkosten nicht als Schadensersatz auf den ehemaligen Vermietenden abwälzen können.

Gleich in zwei Verfahren haben die höchsten Richter zu Ansprüchen von Mieter:innen nach Pflichtverletzungen ihrer Vermieter:innen mit Kündigungsfolge entschieden. In beiden Fällen geht es um den Ersatz von Maklerkosten.



F2L icon

Die richtigen Mieter:innen finden

...war noch nie so einfach! Schalte jetzt kostenlos deine Anzeige und finde schnell & einfach neue Mieter:innen.



Maklerkosten erstatten nach Eigenbedarfskündigung?

Einem Mieter in Berlin wird wegen Eigenbedarfs gekündigt. Während das Verfahren zur Räumungsklage läuft, erwirbt der Mieter eine Eigentumswohnung. Dafür muss er an das Maklerbüro eine Provision von knapp 30.000 Euro zahlen.

Als nach seinem Auszug der in der Kündigung behauptete Eigenbedarf ausbleibt, fordert der vermeintlich hinters Licht Geführte Schadensersatz. Er verlangt von seiner ehemaligen Vermieterin, dass sie ihm seine Maklerkosten erstattet.

Maklerkosten erstatten nach fristloser Kündigung durch die Mietpartei?

Im zweiten Fall hatte der Mieter selbst fristlos gekündigt. Es gab diverse Streitigkeiten mit der Vermieterin, u. a. hatte ein Handwerker seinen Balkon ohne sein Einverständnis betreten. Daher zog es der Mieter vor, künftig in einem eigenen Einfamilienhaus an seinem 250 Kilometer entfernten Arbeitsort zu wohnen. 

Die dafür aufgewendeten rund 13.000 Euro Maklerprovision sollte ihm seine frühere Vermieterin wegen der Pflichtverletzung ersetzen. Darüber hinaus verlangte er die Erstattung der Umzugskosten, der Kosten für die Übergangsunterkunft sowie die Kosten für den Umbau und Wiedereinbau seiner Einbauküche. 

BGH-Urteil: Maklerkosten müssen nicht erstattet werden

Für die Richter:innen in Karlsruhe reichen etwaige Schadenersatzpflichten von Vermieter:innen nicht so weit. Sie argumentieren, beide Mieter hätten durch den Immobilienkauf ihren Besitzverlust ausgeglichen und zudem eine neue Stellung als Eigentümer eingenommen. Die Maklerkosten seien “nicht mehr vom Schutzzweck der jeweils verletzten Vertragspflicht umfasst”. Der Schaden müsse in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten) Gebrauchserhaltungsinteresse von Mieter:innen stehen. Das treffe für Maklerkosten nicht zu.

Die Klage des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters ist damit endgültig abgewiesen. Im zweiten Fall gilt es noch zu klären, ob dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz der weiterhin geltend gemachten Kündigungsfolgeschäden wie Umzugskosten, Mehrkosten für die Übergangsunterkunft sowie Kosten für den Aus- und Umbau der Einbauküche zustehe.

Dafür müsse ihm laut BGH möglicherweise Geld von der Vermieterin gezahlt werden. Denn diese Schäden seien bereits in dem Wohnungsverlust angelegt. Allerdings sei es noch nicht erwiesen, dass das unerlaubte Betreten des Balkons tatsächlich der Anlass für die Kündigung war. Hier muss das Stuttgarter Landgericht nun noch einmal prüfen und dann entscheiden.

(Urteile vom 9. Dezember 2020 – VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 10. Dezember 2020.



house laptop

Einfach smart: Verwalte deine Immobilien digital und zentral an einem Ort!

Alles rund um die Verwaltung und Vermietung deiner Immobilien jederzeit griffbereit und mit allen Funktionen, die smarte Vermieter:innen zur erfolgreichen Vermietung brauchen: VermietenPlus.


Wie gefällt Ihnen diese Seite?
/5
Bewerten Sie diese Seite Vielen Dank
Artikel herunterladen
Artikel melden
Vielen Dank!
Wir haben Ihr Feedback erhalten.
Redaktionsrichtlinien von ImmoScout24

Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.

War dieser Artikel hilfreich?
Der Artikel wurde als hilfreich bewertet.
Vielen Dank
Wir haben die Bewertung erhalten.