Die Kaution ist eine wichtige Mietsicherheit für den Vermieter und muss vom Mieter rechtzeitig geleistet werden, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie vorgehen können, wenn der Mieter die Kaution nicht zahlt.

» Für private Vermieter:innen
Die Basis für ein stabiles Mietverhältnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Es ist empfehlenswert, die Kautionszahlung zunächst anzumahnen.

  • Als Vermieter dürfen Sie jedoch bei einem ausstehenden Betrag von zwei monatlichen Nettokaltmieten auch eine fristlose außerordentliche Kündigung aussprechen, ohne vorher eine Mahnung an den Mieter zu schicken.

  • Wenn der Mieter direkt seiner Zahlung nachkommt, wird die Kündigung unwirksam.

  • Wenn der Mieter nicht auf die Kündigung reagiert, sollten Sie mithilfe eines Anwalts die Räumungsklage vorbereiten.

Wie kann ich den Mieter zur Kautionszahlung auffordern?

Die Kaution stellt für Vermieter oft die einzige Sicherheit im Mietverhältnis dar. Daher ist es ärgerlich, wenn die vertraglich vereinbarte Zahlung zu Beginn des Mietverhältnisses ausfällt. Beachten Sie jedoch, dass der Mieter nur dann Kaution zahlen muss, wenn…

  • Sie diese im Mietvertrag festgehalten haben

  • sich die Kaution an die maximale Höhe von drei monatlichen Nettokaltmieten hält und dass der Mieter ein Recht auf Ratenzahlung hat.

Wenn die Kautionszahlung ausbleibt, dürfen Sie dem Mieter kündigen. Jedoch können Sie zunächst versuchen, die Mietkaution offiziell einzufordern, indem Sie einen Mahnbrief senden. Manchmal reicht schon die einfache Aufforderung, die Zahlung der Mietkaution bis zu einer gesetzten Frist zu verlangen.

Gut zu wissen: In einigen Fällen behalten die Mieter aufgrund von Mängeln die Kaution ein, was jedoch nicht erlaubt ist. Nehmen Sie Kontakt zum Mieter auf, um eventuelle Probleme zu klären und um das Mietverhältnis nach Möglichkeit freundlich und kooperativ zu gestalten.

Ist die Nichtzahlung der Kaution ein Kündigungsgrund?

Ja, seit dem Jahr 2013 ist die Nichtleistung der vertraglich vereinbarten Mietsicherheit laut §569 Abs. 2 a des BGB ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses. Denn damit verletzt der Mieter eine seiner wichtigsten Pflichten und der Vermieter hat keine Sicherheit.

Jedoch müssen die folgenden Bedingungen vorliegen, damit Sie als Vermieter den Kündigungsgrund der Kautions-Nichtzahlung geltend machen können:

  • Eine Anmahnung der ausstehenden Kautionsgebühren ist nicht nötig.

  • Der Mieter muss mit einer Höhe von zwei monatlichen Nettokaltmieten in Verzug liegen.

  • Nach einem Räumungsanspruch hat der Mieter noch einmal zwei Monate Zeit, die Zahlung zu leisten.

Wie gehe ich für eine fristlose Kündigung aufgrund ausbleibender Kautionszahlungen vor?

Wenn die genannten Bedingungen vorliegen und der Mieter mit der Mietkautionsleistung in Verzug ist, dürfen Sie als Vermieter das Kündigungsschreiben aufsetzen. Darin müssen Sie den Kündigungsgrund nennen. Beispielsweise könnte das Schreiben so aussehen:

„Hiermit kündige ich Ihnen außerordentlich und fristlos das am (Datum) über die Mietwohnung in (Ort und Wohnung) geschlossene Mietverhältnis, da Sie mit der vereinbarten Kautionszahlung nach §551 des BGB in Verzug sind. Der ausstehende Betrag entspricht der zweifachen monatlichen Nettokaltmiete.“

Der Mieter hat die Möglichkeit, nach der ausgesprochenen Kündigung so schnell wie möglich die ausstehende Kaution nachzuzahlen. Damit macht er die Kündigung gegenstandslos. In der Praxis handelt es sich hier um einen Zeitraum von zwei Monaten. Sollte der Mieter jedoch nicht auf die Kündigung reagieren, ist diese zunächst wirksam. Als Vermieter sollten Sie Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen, um eine Räumungsklage vorzubereiten.


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