Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Zukünftig soll deutlich härter gegen Mietwucher vorgegangen werden. Der neue Gesetzesentwurf sieht ein Bußgeld von 100.000 € vor.



Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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Entwurf zum neuen Mietwucher-Gesetzes liegt bereits vor

Zwar können Mieter bereits heute bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse eine Mietrückzahlung von bis zu 30 Monaten verlangen. Der Mieterschutz über die Bestimmungen der „Mietpreisbremse“ wird jedoch in der Praxis als nicht ausreichend eingestuft, um Mieter effektiv vor Wuchermieten zu schützen.

Mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete

Zum Mieterschutz soll daher § 5 WiStrG verschärft werden, um einen möglichst großen Anwendungsbereich zu schaffen. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, die durch die zuständigen Behörden bzw. Gerichte verfolgt wird. 

Rechtsfolgen für Vermieter bei überhöhten Mieten

a) Bußgeld bis zu 100.00 Euro

Tritt die neue Vorschrift in Kraft, müssen betroffene Vermieter mit der Verhängung eines Bußgeldes rechnen. Bei einem Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 € dürfte dies ein empfindliches Übel darstellen. Intension des Gesetzgebers ist auch die Wiederherstellung einer generalpräventiven Abschreckungswirkung.

b) Rückzahlung überhöhter Miete bis zur Verjährung

Neben dem Bußgeldverfahren müssten Vermieter zusätzlich auch den überhöhten Teil der Miete an ihren Mieter zurückzahlen. Denn § 5 WiStrG stellt auch ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB dar, so dass der Mieter eine Rückzahlung nach den allgemeinen Verjährungsregeln (§§ 195, 199 BGB) verlangen kann. Dieser Zeitraum ist länger als die Rückzahlung nach der „Mietpreisbremse“.

hint
Was bedeutet Mietwucher?

Mit der Neufassung des § 5 WiStrG handelt ein Vermieter ordnungswidrig, wenn er für die Vermietung von Wohnräumen oder damit verbundenen Nebenleistungen ein unangemessen hohes Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Unangemessen hoch sind Entgelte, die bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 Prozent übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind.

HEV-Berlin:

Die Grenze zwischen legaler Miete und Mietwucher liegt dann zukünftig sehr nah beieinander! Nach den Regeln der „Mietpreisbremse“ darf die Miete grundsätzlich max. 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Zukünftig wären Vermieter ab 20 Prozent darüber schon im Mietwucherbereich des § 5 WiStrG.

Vermieter sollten sich unbedingt über die höchstzulässige Miete informieren.

 

Der Gesetzesentwurf wird nun in den Bundestag eingebracht.


Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten)


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