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Der Begriff Abrechnungsspitze bezeichnet einen Betrag, den der Eigentümer einer Eigentumswohnung aufgrund von Restbeträgen aus der Jahresabrechnung zahlen muss. Wer für die Abrechnungsspitze im Fall eines Eigentümerwechsels haftet, erfahren Sie in diesem Artikel.

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Was versteht man unter Abrechnungsspitze und was ist eine WEG-Abrechnung?

Für eine Eigentumswohnung wird in Form einer Einzelabrechnung eine Jahresabrechnung auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erstellt. Hierbei erfolgt eine Verteilung der Kosten, die auf die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft entfallen, sodass die Kosten auf jede einzelne Wohnung umgelegt werden. Die Abrechnung darf höchstens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden und bezieht sich auf ein ganzes Kalenderjahr.

Davon abgezogen werden Vorauszahlungen, die der Eigentümer gemäß dem Wirtschaftsplan im Vorfeld für das Wirtschaftsjahr gezahlt hat. Unter Umständen ist ein Teil der Kosten nicht durch die Einnahmen durch das Hausgeld abgedeckt. Dies ist dann die sogenannte Abrechnungsspitze. Umgekehrt kann es natürlich genauso sein, dass die Kosten geringer sind als die Vorauszahlungen. In diesem Fall ist von einem Abrechnungsguthaben die Rede.


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Hinweis

Bei der Berechnung der Abrechnungsspitze werden die Soll-Zahlungen angesetzt. Das bedeutet, dass auch Hausgeld, das entweder gar nicht oder nur teilweise gezahlt wurde, angesetzt wird.

Wann haftet der Erwerber für die Abrechnungsspitze?

Bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung haftet der Erwerber für den Fehlbetrag, der sich aus der Jahresabrechnung des Vorjahres ergibt. Dabei ist es unerheblich, dass der Eigentumsübergang erst nach Ablauf des abgerechneten Zeitraums eingetreten ist.

Die Haftung bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Höhe der Abrechnungsspitze und somit auf die Differenz zwischen dem Hausgeld-Soll und den Kosten. Für nicht gezahlte Hausgelder haftet der Erwerber nicht. Rückständige Hausgelder sind von demjenigen zu zahlen, der zum Zeitpunkt des Abrechnungsjahres Eigentümer der Wohnung war.

Wann muss der Erwerber einer Eigentumswohnung Schulden des Vorbesitzers übernehmen?

In einigen bestimmten Fällen haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung für Schulden seines Vorbesitzers. Das gilt auch dann, wenn in der Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung enthalten ist, nach der ein neuer Eigentümer in die Hausgeldrückstände des Vorbesitzers eintritt. Auch Sonderumlagen sind dann unter Umständen zu zahlen.

Erfolgt ein Erwerb einer Eigentumswohnung durch Erbe, dann stellen solche Hausgeldrückstände für den Erben Verbindlichkeiten aus dem Nachlass dar. Somit haftet der Erbe und tritt in die Zahlungspflicht ein. Umgekehrt steht dem Erwerber dann aber auch im Gegenzug ein Guthaben zu, das sich aus der Jahresabrechnung errechnet.


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Wann haftet der neue Eigentümer für Rückstände aus der Vorzeit?

Wer eine Eigentumswohnung käuflich erwirbt, haftet gegenüber der Gemeinschaft für die Zahlung von Verbindlichkeiten, bei denen die zugrundeliegenden Eigentümerbeschlüsse vor dem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs beschlossen wurden. Typische Beispiele sind:

  • Beschluss der Erhebung einer Sonderumlage

  • Beschluss über eine Erhöhung der Hausgeldvorauszahlung

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