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  • Eine Berliner Mieterin hatte ihr Vorkaufsrecht genutzt. Die Eigentümerin verlangte jedoch von ihr einen höheren Kaufpreis als vom zunächst vorgesehen Käufer. Ist das erlaubt?

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    In einem Mehrparteienhaus in Berlin wollte eine Mieterin ihre zum Verkauf stehende Wohnung selbst erwerben. Sie lebte seit 2011 in der rund 47 Quadratmeter großen Wohnung und nutzte daher ihr Vorkaufsrecht. Für die unsanierte Wohnung sollte sie mehr als 163.000 Euro bezahlen. 

    Für den zunächst vorgesehenen Käufer hatte die Eigentümerin einen Preis von rund 147.000 Euro aufgerufen, wenn die Wohnung am Übergabetermin noch vermietet sein sollte. Die Mieterin bezahlte den um 10 Prozent höheren Kaufpreis unter dem Vorbehalt der teilweisen Rückforderung

    Eigentümerin beharrt auf höherem Kaufpreis für Mieterin

    Die Eigentümerin hielt den höheren Verkaufspreis für legitim und wollte die geforderten rund 16.000 Euro nicht wieder hergeben. Jetzt waren die Richter:innen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) gefordert. 

    In der Tat wurde die Frage in der Rechtsprechung durchaus kontrovers diskutiert. Einige Jurist:innen hielten eine Differenzierung für gerechtfertigt, da sich eine vermietete Wohnung weniger lukrativ verkaufen lasse als eine unvermietete. Während Mieter:innen, die zu Eigentümer:innen werden, diesen Nachteil nicht hätten.  

    Doch der BGH entschied im konkreten Fall: Auch die Mieterin müsse nur den geringeren Betrag zahlen. Damit habe die Gesetzgebung sicherstellen wollen, dass Mieter: innen keine ungünstigeren Bedingungen treffen. Die obersten Zivilrichter:innen sahen keinen Grund gegeben, dass der Eigentümerin der entstandene Nachteil auf Kosten der Mieterin auszugleichen sei.

    (BGH-Urteil vom 23.02.2022 - VIII ZR 305/20)



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