Seit dem 1. März 2024 können Alleinstehende, aber auch zeitgleich den Wohnort wechselnde Familienangehörige eine höhere Umzugskostenpauschale beim Finanzamt geltend machen.

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann sich freuen. Denn für Umzüge ab dem 1. März 2024 können höhere Werte für die Umzugskostenpauschale steuerlich geltend gemacht werden. So gilt für die umziehende Person selbst eine Pauschale von 964 Euro (vorher 886 Euro). Für weitere vom Umzug Betroffene wie Ehe- oder Lebenspartner, ledige Kinder sowie Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug in der häuslichen Gemeinschaft leben, können jeweils weitere 643 Euro (vorher: 590 Euro) veranschlagt werden.



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Keine Einzelnachweise notwendig

Um die Umzugskostenpauschale als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen, sind keine Einzelnachweise nötig.

Durch die Pauschale werden beispielsweise folgende Kosten abgedeckt

  • Renovierungen und Reparaturen in der alten Wohnung 

  • Trinkgeld und Verpflegung für Umzugshelfende 

  • Anbringen und Ändern von Vorhängen, Lampen und elektrischen Geräten 

  • Einbau von Küche und anderen elektrischen Geräten  

  • Änderung des Personalausweises und Telefonanschlusses 

  • Pkw-Ummeldung 

 

Wer allerdings höhere Aufwendungen für diese sonstigen Umzugsauslagen hat, kann auf die Pauschale verzichten und dafür entsprechende Quittungen einreichen. Wer innerhalb von fünf Jahren zweimal berufsbedingt den Wohnort wechselt, kann sogar mit einer um 50 Prozent höheren Umzugskostenpauschale rechnen.  

Die Pauschale in voller Höhe kann nur geltend gemacht werden, wenn bereits vor dem Umzug ein eigener Hausstand vorlag. Sollte das nicht der Fall sein, liegt die Pauschale derzeit bei 193 Euro (vorher: 177 Euro).

Ausführliche Infos zur Umzugskostenpauschale findest du auch hier.

hint
Noch ein Tipp:

Sollten zwischen Auszug und Einzug in die neue Wohnung mehrere Tage liegen, ist es gut, genau zu planen, wann das Umzugsauto beladen wird. Denn laut Bundesfinanzministerium ist für die Ermittlung der Pauschalen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich.


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