Vermieter:innen dürfen 17 verschiedene Kostenarten als Nebenkosten auf die Mieter:innen umlegen – welche das sind, regelt die Betriebskostenverordnung.


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Jeder Mieter kennt das: Einmal im Jahr flattert die Betriebskostenabrechnung ins Haus und listet auf, wofür und in welcher Höhe die Mietnebenkosten gezahlt wurden. Für den Mieter ist nicht unbedingt auf den ersten Blick nachvollziehbar, was sich hinter den einzelnen Posten dieser Abrechnung verbirgt und wofür er eigentlich zahlen soll. Dabei ist das Kapitel Betriebskostenabrechnung eindeutig geregelt.

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    Betriebskosten kennen

    Die rechtliche Grundlage der Betriebskostenabrechnung bildet die Betriebskostenverordnung. Sie regelt, welche Kosten der Vermieter als Betriebskosten geltend machen kann. Ganz allgemein gilt: Betriebskosten sind Kosten, die dem Haus- oder Wohnungseigentümer durch die Nutzung der vermieteten Immobilie laufend, also immer wiederkehrend, entstehen. Die Betriebskostenverordnung führt 17 Kostenarten auf, die als Betriebskosten gelten. Dazu gehören etwa die Kosten für Heizung und Warmwasser – das dürften die Posten sein, die den größten Anteil der Mietnebenkosten ausmachen. Daneben gibt es noch etliche weitere Betriebskostenarten wie Grundsteuer, Müllabfuhr, Wasser, Abwasser, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Versicherungen, Hausmeister und Gartenpflege.


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    Betriebskostenverordnung ersetzt die Berechnungsverordnung

    Die derzeit geltende Betriebskostenverordnung trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie ersetzte die bis dahin gültige Berechnungsverordnung und enthält einige Klarstellungen und kleinere Ergänzungen. So dürfen seither zu den Müllbeseitigungskosten auch die Kosten von Müllschluckern gehören. Zu den Kosten für Gemeinschaftsantenne oder Kabelfernsehen gehören nun auch die Kosten, die laut Urheberrecht für per Kabel verbreitete Programme entstehen.

    Gibt's im Haus einen Waschkeller mit Waschmaschine, kann der Vermieter auch diese Kosten über die Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das galt auch schon vor 2004 – die Betriebskostenverordnung definiert diese Kostenart aber nun als „Einrichtung für die Wäschepflege“ und bezieht sich damit nicht nur auf die Waschmaschine, sondern auch auf die Kosten für Wäschetrockner, Wäscheschleuder, Bügelmaschinen und Co.

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