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Heizung im Neubau? Da darf man doch nur noch Wärmepumpen einbauen. Von wegen! Das Gerücht, das im Streit um die Neuerungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entstanden ist, hält sich hartnäckig. Es gibt sogar Fälle, in denen es für deinen Neubau noch gar nicht gilt. Wir erklären dir die Möglichkeiten.

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GEG: Strengere Vorschriften für Neubau

Das im Januar 2024 in Kraft getretene GEG regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Ziel ist es, den Energieverbrauch zu senken und den Klimaschutz zu fördern. Grundsätzlich regelt das Gesetz den Einbau von Heizungen sowohl in Neubauten als auch in Bestandsgebäuden. Für Neubauten gelten dabei die strengeren Vorschriften: Hier müssen Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.


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Ausnahme: Baulücke

Es gibt jedoch eine Ausnahme. Wenn du dein neues Haus in einer Baulücke errichtest, wo du eine Häuserlücke in einer gewachsenen Bebauung schließen willst, gelten die Neubauvorschriften in der Regel nicht. Stattdessen musst du ähnliche Anforderungen erfüllen wie bei einem Bestandsgebäude. Konkret bedeutet dies, dass du so lange von den verschärften Vorgaben befreit bist, bis in deiner Gemeinde eine kommunale Wärmeplanung umgesetzt wurde. Welche Möglichkeiten du hast, hängt von der Größe deiner Gemeinde ab:
 

  • Die Stadt oder Gemeinde hat 100.000 oder weniger Einwohnende: Wenn du bis zum 30. Juni 2028 einen Bauantrag stellst und deine Stadt oder Gemeinde noch nicht über die Ausweisung von Gebieten für z. B. ein Wärmenetz mit einem kommunalen Wärmeplan entschieden hat, darfst du eine Heizung mit rein fossilem Öl oder Gas als Energieträger installieren. Eine Beratung ist verpflichtend (siehe unten). Ab 2029 müssen die heute installierten Heizungen einen steigenden Anteil an Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff verwenden. Wenn deine Stadt bereits eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebietes für z. B. ein Wärmenetz getroffen hat, das einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie bereits heute verpflichtend.

  • Die Stadt oder Gemeinde hat mehr als 100.000 Einwohnende: Hier gelten die oben genannten Regelungen gleichermaßen, allerdings nur bis zum 30. Juni 2026, d. h., es gilt eine verkürzte Frist.

Keine Austauschpflicht

Falls du dich bei deinem Neubau in einer Baulücke für eine fossile Heizung entscheidest, „sieht das Gebäudeenergiegesetz vor dem Einbau einer neuen Heizung mit Verbrennungstechnik eine Beratung durch eine fachkundige Person vor“, heißt es in den Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Ist die Heizung erst einmal installiert, gilt: Bei einem Defekt darf sie repariert werden. Ein Austausch ist nur notwendig, wenn die Heizung nicht mehr zu retten ist. Ab 2045 sind fossile Brennstoffe auch für diese Häuser tabu.

Alternativen zur Wärmepumpe

Wenn du in einem Neubaugebiet baust, gelten die neuen Regelungen des GEG uneingeschränkt. Wenn du aber keine Wärmepumpe willst, musst du sie nicht unbedingt einbauen. Es gibt mehrere Möglichkeiten, sogar Holzheizungen sind laut Gesetz erlaubt. Die wichtigsten Varianten:
 

  • Anschluss an ein Wärmenetz
     
  • Elektrische Wärmepumpe mit Luft, Erdreich oder Wasser als Wärmequelle
     
  • Stromdirektheizung: geeignet für sehr gut gedämmte Gebäude mit geringem Heizbedarf

  • Hybridheizung, z. B. Kombination aus Wärmepumpe und Gas- oder Ölkessel

  • Heizung mit Solarthermie aus einer Photovoltaikanlage, wenn der Wärmebedarf des Gebäudes vollständig gedeckt wird

  • Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können

  • Biomasseheizungen, z. B. mit nachhaltig produziertem Holz oder Pellets

  • Gasheizungen, die Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grünen Wasserstoff verwenden

tipp
Tipp: Förderung für Heizungen im Neubau

Da es keinen Heizungstausch in einem Neubau gibt, kannst du auch keine Förderung dafür beziehen. Allerdings kommst du bei einem klimafreundlichen Neubau, der auf eine öl-, gas- und biomassefreie Heizung setzt und mindestens die Effizienzhaus-Stufe 40 erreicht, in den Genuss der KfW-Förderung „Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude“ (Kredit 297, 298) kommen. Der Kredit kann jetzt wieder beantragt werden. Die Zinskonditionen starten bei 2,15 Prozent, die Summe beläuft sich auf 150.000 Euro mit einer Laufzeit von bis zu 35 Jahren und einer zehnjährigen Zinsbindung.



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