Geringwertige Wirtschaftsgüter

GWG-Grenzen nutzen, investieren und Steuern sparen

Vor dem Finanzamt sind nicht alle Investitionen gleich. Bei manchen betrieblichen Anschaffungen geht das Finanzamt davon aus, dass die gekauften Gegenstände sich aufgrund ihres niedrigen Werts auch schnell abnutzen. Solche sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter dürfen Unternehmer auf unterschiedliche Art und Weise abschreiben – und häufig sogar noch im gleichen Jahr vollständig steuerlich geltend machen.



Was genau sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

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Es macht einen Unterschied, ob Druckerpapier oder Versandtaschen gekauft werden, also Gegenstände, die schnell aufgebraucht sind – oder ob ein neuer Bürostuhl angeschafft und dieser über mehrere Jahre genutzt wird. Die Kosten für solche langlebigen Wirtschaftsgüter werden normalerweise abgeschrieben – die Ausgaben also über mehrere Jahre verteilt. Was aber ist mit Gegenständen, die in der Preisklasse dazwischenliegen – zum Beispiel ein kleines Aktenregal, im Wert von 350 Euro: Solche Investitionen bezeichnet die Finanzverwaltung als geringwertige Wirtschaftsgüter – abgekürzt GWG. Diese dürfen in der Gewinnermittlung im gleichen Jahr und in voller Höhe als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung: Ein bestimmter Betrag wird nicht überschritten. Bislang lag diese Grenze bei 410 Euro netto.


GWG-Grenze auf 800 Euro erhöht

Die große Koalition hat nun beschlossen, die Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter anzuheben. Damit können Sie ab dem 1. Januar 2018 Anschaffungen bis zu einem Wert von 800 Euro netto sofort, vollständig und im gleichen Jahr steuerlich ansetzen. Die Neuregelung gilt erstmals für Gegenstände, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft werden.

Alternativ gibt es weiterhin die sogenannte Poolregelung. Das bedeutet, dass für alle Gegenstände, deren Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro betragen, ein Sammelposten gebildet wird. Dieser wird über fünf Jahre mit 20 Prozent jährlich abgeschrieben. So werden die gesamten Anschaffungskosten im Pool gleichmäßig über fünf Jahre verteilt als Betriebsausgaben geltend gemacht.


Drei Steuer-Varianten für das kleine Geld

Die neuen Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter im Überblick (ab 2018):

1. Anschaffungskosten bis 250 Euro netto

Wenn die Anschaffungskosten für das geringwertige Wirtschaftsgut nicht mehr als 250 Euro netto betragen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder werden die Ausgaben für das geringwertige Wirtschaftsgut sofort im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe abgesetzt oder über die gesamte Nutzungsdauer abgeschrieben. Letzteres kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn ein Unternehmen gerade erst gegründet und noch keinen oder einen nur sehr niedrigen Gewinn hat.

2. Anschaffungskosten zwischen 250 und 800 Euro netto

Wird die GWG-Grenze genutzt, dürfen im betreffenden Jahr alle geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Wert von mehr als 250 Euro und maximal 800 Euro entweder sofort steuerlich geltend gemacht werden. oder über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Für alle Wirtschaftsgüter, die mehr als 800 Euro netto kosten, gelten dann die normalen Abschreibungsvorschriften. Haben Sie diese Entscheidung für ein Wirtschaftsgut getroffen, müssen Sie alle anderen Gegenstände ähnlicher Preisklasse im gleichen Jahr genauso behandeln. Diese Variante ist vor allem dann interessant, wenn Sie gegen Jahresende noch investieren wollen, um den Gewinn zu senken.

3. Poolregelung bis 1.000 Euro netto

Wird die sogenannte Poolregelung gewählt, wird für alle Gegenstände, deren Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro betragen, ein Sammelposten gebildet. Die hier gesammelten Anschaffungskosten müssen gleichmäßig über fünf Jahre verteilt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein Gegenstand aus dem Sammelposten beispielsweise nach drei Jahren verkauft oder verschrottet wird. Diese Pool-Regelung kann in den Fällen eine Alternative bieten, in denen das gekaufte Gut knapp über der 800-Euro-Grenze liegt und normalerweise über lange Zeit abgeschrieben werden müsste – zum Beispiel, weil es sich um Büromöbel handelt.

Zwischen den Varianten zwei und drei können Sie wählen, müssen sich allerdings für ein Jahr festlegen. Sie dürfen also nicht zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten hin- und herwechseln. Wenn Sie die zweite Möglichkeit wählen, dürfen Sie sämtliche geringwertigen Wirtschaftsgüter auch über ihre Nutzungsdauer abschreiben. Dieses Wahlrecht können Sie für jedes Wirtschaftsgut einzeln ausüben.


Anschaffungskosten ab 1.000 Euro: Abschreibung notwendig

Ab einem Anschaffungswert von 1.000 Euro netto müssen die Ausgaben für Neuinvestitionen auf jeden Fall abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer für das jeweilige Wirtschaftsgut finden sich in der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums.




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