Steuertipp: Investitionsabzugsbetrag

Abschreibung im Voraus – jetzt noch attraktiver

Der Investitionsabzugsbetrag ist eines der wenigen Steuermodelle, das Gewerbetreibenden mehr finanziellen Spielraum verschaffen kann. Und 2016 haben Gesetzgeber und Gerichte dafür gesorgt, dass Sie noch mehr Gestaltungsfreiheit bei der Abschreibung im Voraus haben. Wir sagen Ihnen, was mit dem Investitionsabzugsbetrag alles möglich ist.


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Wenn Sie als Gewerbetreibender Ihr Geschäft voran bringen wollen, sind Investitionen notwendig. Ein neu eingerichtetes Lokal zieht neue Gäste an, in modernisierten Geschäftsräumen können Sie effizienter arbeiten und die Umstellung auf die neueste Technik verspricht neue Aufträge. Für derartige Investitionen benötigen Sie aber Geld und Planungssicherheit. Genau für solche Situationen hat der Fiskus den Investitionsabzugsbetrag vorgesehen. Ziel dieser ganz besonderen Form der Abschreibung ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen die Finanzierung betrieblicher Anschaffungen zu erleichtern. Denn das Besondere ist: Sie wird im Voraus gebildet.

40 Prozent Abschreibung im Voraus

Normalerweise können Sie Kosten für eine Investition erst dann steuerlich abschreiben, wenn Sie das Geld bereits ausgegeben haben. Das ist beim Investitionsabzugsbetrag anders: Haben Sie beispielsweise vor, innerhalb der nächsten drei Jahre neue elektronische Geräte zu kaufen, können Sie für die geplanten Anschaffungen bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten steuermindernd geltend machen. Die entscheidende Voraussetzung dabei ist, erfüllen, wenn der Jahresgewinn aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht die 100.000-Euro-Grenze überschreitet. Wenn Sie bilanzieren, darf Ihr Betriebsvermögen nicht über 235.000 Euro liegen. Außerdem muss das Gerät, Fahrzeug oder Möbelstück, das Sie anschaffen, zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden.

 




Steuerzahlungen in die Zukunft verlagern

Der Vorteil des Investitionsabzugsbetrags: Ihre aktuelle Steuerbelastung reduziert sich – und Sie haben mehr finanziellen Spielraum. Der Bundesfinanzhof hat vor kurzem diesen Spielraum noch erweitert: Sie dürfen den Investitionsabzugsbetrag sogar dafür nutzen, Steuernachforderungen zu begleichen, die sich aus einer Betriebsprüfung ergeben. Sie dürfen in einer solchen Situation also nachträglich einen Investitionsabzugsbetrag bilden. Sie müssen dann allerdings glaubhaft darstellen, dass Sie vorab schon Investitionsabsichten hatten.

Investition (fast) ohne Plan

Der Gesetzgeber gibt Ihnen seit 2016 mehr Gestaltungsfreiheit: Denn Sie müssen den Gegenstand oder das Gerät, das Sie anschaffen wollen, nicht mehr genau bezeichnen. Dies gibt Ihnen die notwendige Flexibilität bei der Wahl der Investition. Außerdem ist es nun möglich, den Investitionsabzugsbetrag nachträglich aufzustocken. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn die voraussichtlichen Anschaffungskosten doch höher ausfallen als ursprünglich angenommen.

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Tipp: Sonderabschreibung als Zusatzbonus

Wenn Sie Ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen Sie zusätzlich eine Sonderabschreibung geltend machen. Wenn Sie also investiert haben, dürfen Sie im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung von 20 Prozent ansetzen. Wahlweise können Sie diese Sonderabschreibung auf verschiedene Jahre innerhalb des Zeitraums verteilen. Eines aber ist entscheidend: Nur um Steuern zu sparen, sollten Sie keinen Investitionsabzugsbetrag bilden – vor allem dann nicht, wenn Sie gar nicht investieren wollen. Denn um eine Steuernachzahlung kommen Sie dann am Ende nicht herum. Der Grund: Wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren investieren, ändert das Finanzamt rückwirkend den Steuerbescheid des Jahres, in dem Sie den Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht haben. Damit erhöht sich der Gewinn für das betreffende Jahr, und es entsteht eine Steuernachforderung. Für die zusätzlich angefallenen Steuern fordert das Finanzamt Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr ein – für jeden vollen Monat also 0,5 Prozent Zinsen.


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