Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter richtig ins Unternehmen einbringen

Ob Auto, Werkzeug oder andere Wirtschaftsgüter: Das Betriebsvermögen ist für Unternehmen eine wichtige Größe, um den Gewinn zu ermitteln. Lesen Sie, was überhaupt in den betrieblichen Bereich gehört, welche Werte dadurch entstehen – und wie Sie das Betriebsvermögen vom privaten abgrenzen.


Betriebsvermögen versus Privatvermögen

placeholder

Der Unterschied zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen

Betriebsvermögen: Das klingt nach großen Werten, teuren Gütern, umfangreichen Lagerbeständen. Im unternehmerischen Alltag ist die Sache allerdings recht einfach. Denn mit dem Wort „Betriebsvermögen“ werden alle Gegenstände bezeichnet, die nach ihrer Art und Funktion in einem betrieblichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen.

Steuerlich ist es wichtig, einen Unterschied zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen zu machen. Denn alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen stehen, können Sie beim Finanzamt als Betriebsausgaben geltend machen. Bei manchen Gegenständen ist klar, dass sie ausschließlich im Unternehmen genutzt werden – beispielsweise Büromöbel oder Vorräte. Aber am Computer schauen Sie ab und zu privat ins Internet, etwa, um eine Reise zu buchen. Oder Sie telefonieren mit der Familie über das betriebliche Handy.  


Die Entscheidung: Notwendig oder nicht, betrieblich oder nicht?

Die Finanzverwaltung hat daher eine Faustregel entwickelt, um Betriebs- und Privatvermögen besser trennen zu können:

 

  • Nutzen Sie ein Wirtschaftsgut zu mehr als 50 Prozent betrieblich, müssen Sie den Gegenstand ins Unternehmen einbringen. Das Wirtschaftsgut ist notwendiges Betriebsvermögen.

 

  • Unterschreitet die betriebliche Nutzung zehn Prozent, hat das Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen nichts zu suchen. Es ist notwendiges Privatvermögen. Alle Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 Prozent privat genutzt werden, gehören in die (steuerliche) Privatsphäre.

 

  • Bewegt sich die betriebliche Nutzung zwischen zehn und 50 Prozent, dürfen Sie sich aussuchen, ob das betreffende Wirtschaftsgut zu Ihrem Betriebsvermögen zählt oder im Privatvermögen bleibt. Die Finanzverwaltung bezeichnet dies als gewillkürtes Betriebsvermögen.

Nutzungsanteil wichtig fürs Finanzamt


placeholder

Wenn Sie ein Wirtschaftsgut zum gewillkürten Betriebsvermögen machen wollen, müssen Sie die Nutzung feststellen. Beispiel Auto: Hier benötigen Sie kein Fahrtenbuch, sondern es genügt, wenn Sie repräsentativ über drei Monate alle Fahrten aufzeichnen.


Tipp:

Das dürfen Sie auch am Jahresende erledigen – anhand von Kalendereinträgen, Reisekostenaufstellungen oder anderen Unterlagen. Wenn Sie sämtliche betrieblich gefahrenen Kilometer durch die Jahresfahrleistung teilen und dann mit 100 multiplizieren, haben Sie den Wert für den prozentualen betrieblichen Nutzungsanteil. Zu den betrieblichen Fahrten zählen nicht nur Fahrten zu Kunden und Geschäftspartnern, sondern auch Fahrten zur Bank, zum Großmarkt, zu Veranstaltungen oder zur Werkstatt.


Wenn Sie ein Wirtschaftsgut in Ihr Betriebsvermögen aufgenommen haben, spielt es keine Rolle mehr, ob es notwendig oder gewillkürt ist. Die steuerlichen Folgen sind (fast) dieselben. Allerdings unterscheidet das Finanzamt, ob Sie ein Wirtschaftsgut gekauft oder aus dem Privatvermögen eingebracht haben. Bei einem neuen Wirtschaftsgut nehmen Sie die Anschaffungskosten in Ihre Buchhaltung auf.


Einlage aus Privatvermögen: Wert berechnen


placeholder

Handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das zuvor zu Ihrem Privatvermögen gehörte, benötigen Sie für Ihre Buchhaltung den Wert, den der Gegenstand zum Zeitpunkt der Einlage hat. Welche Summe Sie ansetzen dürfen, hängt davon ab, wie alt der Gegenstand ist: Liegt der tatsächliche Kauf weniger als drei Jahre zurück, richtet sich der Einlagewert nach den ursprünglichen Anschaffungskosten. Wenn das Wirtschaftsgut abnutzbar ist, müssen Sie noch die anteilige Abschreibung berücksichtigen – für den Zeitraum vom Kauf bis zur Einlage.


Ein Beispiel: Sie bringen bislang privat genutzte Tische und Stühle als Mobiliar für einen Besprechungsraum ins Unternehmen ein. Die Möbel haben Sie vor einem Jahr für 4.095 Euro gekauft, die offizielle Nutzungsdauer für Möbel beträgt 13 Jahre. Pro Jahr ergibt das eine fiktive Abschreibung von 315 Euro. Sie ziehen also 315 Euro ab und haben einen Einlagewert für das Mobiliar von 3.780 Euro. Ist der Kauf länger als drei Jahre her, ist der sogenannte Teilwert entscheidend. Damit ist der aktuelle Marktwert des Wirtschaftsguts gemeint, den Sie schätzen müssen.


Laufende Kosten, die Ihnen durch das Betriebsvermögen entstehen, dürfen Sie in voller Höhe als Betriebsausgaben ansetzen. Umgekehrt gilt: Wenn Sie laufende Erträge aus der Nutzung des Wirtschaftsguts haben, müssen Sie diese als Betriebseinnahmen versteuern.



Wie gefällt Ihnen diese Seite?
/5
Bewerten Sie diese Seite Vielen Dank

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren