Mann mit Laubbläser

Laubbläser unterliegen keinen Lärmgrenzen. (Bild: ANDREAS STIHL AG & Co. KG)

Laubbläser sorgen im Herbst schnell für Konflikte. Um Ärger mit Nachbarn und Mietern zu vermeiden, erfahren Sie hier mehr über Lärmgrenzen sowie über die Folgen eines Verstoßes gegen die Grenzen.

Seit Ende der 1990er Jahre haben sie sich unaufhaltsam verbreitet: die elektrisch oder meist mit einem Benzinmotor angetriebenen Laubsauger und Laubbläser. Vielen Hauseigentümern und Hausmeistern ist dieses Gartengerät eine bequeme Hilfe bei der lästigen Laubbeseitigung, geht das so doch viel schneller als mit Harke und Rechen. Die Grundstückseigentümer müssen zur Verkehrssicherung ihre Gehwege so sauber halten, dass die Bürger sie gefahrlos nutzen können, so sehen es die meisten kommunalen Straßenreinigungssatzungen vor. Dazu kann auch die Reinigung des angrenzenden Bürgersteigs vom Herbstlaub zählen. Aber auch der Weg zur Haustür auf dem eigenen Grundstück ist sauber zu halten: Rutscht etwa der Briefträger dort auf nassem Laub aus und verletzt sich, kann er Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen.

Keine Lärmgrenzen für Gerätehersteller

Laubbläser helfen einfach bei der Arbeit. Doch für viele Anwohner sind die Geräte, deren Hersteller keine Lärmemissionswerte einhalten müssen, furchtbare Krachmacher. Einige Laubbläser erzeugen einen Lärm von bis zu 115 Dezibel. Das menschliche Gehör kann bereits laut Umweltbundesamt ab 85 Dezibel Schaden erleiden. Wer diese lärmerzeugenden Geräte einsetzt, muss - wie auch die verantwortlichen Hauseigentümer - auf gesetzlichen Auflagen in den Wohngebieten achten.


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Für Wohngebiete sind Lärmgrenzen einzuhalten

So verbietet die sogenannte Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) an Sonn- und Feiertagen in Wohngebieten ganztägig generell den Einsatz von Maschinen und Geräten. Werktags ist der Einsatz in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr erlaubt. Nur besonders leise Geräte, die aber mit dem EG-Umweltzeichen CE gekennzeichnet seien müssen, dürfen werktags durchgehend zwischen sieben und 20 Uhr eingesetzt werden.

In einigen Kommunen gelten darüber hinaus stadteigene Verordnungen zum Lärmschutz. Sie sind im Zuge der von der EU vorgeschriebenen Erstellung von Lärmkarten für Ballungsräume entstanden und betreffen bestimmte Gebiete und Tätigkeiten. So erlaubt beispielsweise die Landeshauptstadt München den Einsatz von Laubbläsern nur montags und samstags zwischen 15 Uhr und 17 Uhr. Andere Städte, wie etwa die Bundeshauptstadt Berlin, die Hansestadt Hamburg oder Frankfurt am Main, schränken die Einsatzzeiten von Laubbläser nicht weiter ein, sondern berufen sich auf die bundesweit vorgegebenen Zeiten nach der 32. BImSchV. Oft halten sich Betriebe der Städte selbst nicht an die Lärmverordnung oder hebeln diese sogar aus. So hat die Bezirksregierung Köln beispielsweise für die Kölner Abfallwirtschaftsbetriebe eine Ausnahmegenehmigung erteilt, die den Einsatz von Laubbläsern außerhalb der vom 32. BImSchV vorgeschrieben Zeit gestattet.

Folgen eines Verstoßes

Liegt eine Belästigung oder Störung vor, ist der Verursacher immer der erste Ansprechpartner. Mieter können sich aber auch an den Vermieter wenden. Der nächste Ansprechpartner der Betroffenen ist die zuständige Ordnungsbehörde oder die Polizei. Wer ordnungswidrig handelt, muss bei Anzeige mit einer Geldbuße rechnen. Diese kann jedoch regional sehr unterschiedlich ausfallen. Das Bußgeld für ein unnötiges Betreiben eines lärm- oder abgaserzeugenden Motors beträgt nach dem Berliner Verwarnungsgeldkatalog in Berlin 20 Euro, kann aber in Thüringen mit einer Strafe von 500 Euro geahndet werden.

Über die Häufigkeit solcher Bußgelder gibt es allerdings keine Zahlen. So heißt es beispielsweise in der Antwort des Hamburger Senats auf eine kleine Anfrage im Jahr 2009 aus den Reihen der Bürgerschaft, dass „in den letzten zwei Jahren keine Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften beim Einsatz von Laubbläsern durchgeführt worden.“ Angaben über andere, nicht bußgeldbewehrte Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften beim Einsatz von Laubbläsern würden nicht vorliegen.

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Tipp

Halten Sie die bundesweit geltenden Zeiten für den Einsatz von Laubbläsern ein oder sorgen Sie dafür, dass ihre Hausverwaltung sich daran hält. Über eventuell zusätzliche Einschränkungen von Seiten ihrer Stadt informieren Sie sich am besten beim zuständigen Ordnungsamt ihrer Kommune. Für Vermieter empfiehlt sich immer ein gutes Auskommen mit den Mietern. Bei einer unnötigen Lärmbelästigung reagieren aber viele Menschen empfindlich. Wer seine Mieter kurz über möglichen Lärm aufgrund der Laubbeseitigung informiert, vermeidet unnötigen Ärger.

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