Ob nun am 3. oder am 7. des Monats – auf einen Tag früher oder später kommt es bei der Mietzahlung ja nun wirklich nicht an, oder? Ein Fehlglaube, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth in dem am 17. März 2017 gefällten Urteil (Az. 7 S 6617/16) entschied. Denn: Unter bestimmten Umständen kann ein wiederholter Zahlungsverzug eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

Das Landgericht hatte einen Rechtsstreit auf dem Tisch, in dem zwei langjährige Mieter ihre Wohnung räumen mussten, nachdem sie fünfmal ihre Miete zu spät auf das Konto ihres Vermieters überwiesen hatten – viermal davon lediglich um wenige Tage. Nach dem fünften Zahlungsverzug riss dem Vermieter die Hutschnur und er setzte seine zahlungsfaulen Mieter vor die Tür. Zu Recht, wie ihm nun das Landgericht bestätigte. Allerdings floss in die Urteilsbegründung noch anderes Fehlverhalten der Mieter mit ein.

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Schludriges Zahlungsverhalten: Keine Besserungsabsichten der Mieter in Sicht


Der Eigentümer einer Wohnung in Zirndorf hatte sich in den Jahren zuvor als geduldig erwiesen: Er tolerierte mehrere verspätete Mietzahlungen und Mietrückstände seiner beiden Mieter, die bereits seit 2011 in seiner Wohnung lebten. Zwar blieben die Mieter keine Zahlungen schuldig, weil sie diese über Ratenvereinbarung beim Eigentümer abtrugen. Allerdings hielt diese Vereinbarung auch fest, dass die Miete in Zukunft pünktlich auf dem Vermieterkonto landen sollte – und zwar an jedem dritten Werktag eines Monats. Einige Monate zahlten die Mieter gewissenhaft, doch 2015 und 2016 verstießen sie gegen die Vereinbarung mit ihrem Vermieter: Sie wiesen die Miete insgesamt fünfmal zu spät an, viermal davon um wenige Tage. Einige Male schaute sich der Vermieter das Verhalten noch an, ermahnte seine Mieter wiederholt zur pünktlichen Zahlung, bis er nach dem fünften Verzug schließlich das ordentliche Kündigungsschreiben aufsetzte.

Die Mieter wehrten sich gegen den Rauswurf und der Eigentümer zog mit einer Räumungsklage vor Gericht. Bereits in der ersten Runde vor dem Amtsgericht Fürth bekam er mit seinem Anliegen Recht. Doch die Mieter gingen in Berufung und zogen in der zweiten Instanz weiter vor das Landgericht Nürnberg-Fürth. Auch hier hatten sie nicht mehr Glück. Das Landesgericht urteilte: „Die Interessenabwägung des Amtsgerichts Fürth sei nicht zu beanstanden, da die verspäteten Mietzahlungen vor dem Hintergrund der wiederholten Abmahnungen des Klägers als Pflichtverletzung von einigem Gewicht anzusehen seien. Die Beklagten hätten durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht bereit sind, ihre Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer umzustellen.“


Soviel Pünktlichkeit können Vermieter bei Mietzahlung erwarten


Das Gesetz schreibt vor, dass der Mieter die Zahlung spätestens am dritten Werktag jedes Monats die Miete überweisen muss (§556b BGB). Bei einer Mietzahlung per Banküberweisung kommt es also nicht darauf an, dass das Geld am 3. Werktag beim Vermieter eingeht, sonders dass der Mieter am 3. Werktag des Monats die Miete bei der Bank anweist. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2016. Der BGH stellte fest: „Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter­– bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.“ Der Samstag zählt hierbei allerdings nicht als Werktag, da dieser kein Geschäftstag der Banken ist.


Beispiel: Fällt der 1. eines Monats auf einen Samstag, muss der Mieter spätestens am dritten Werktag, also am darauffolgenden Mittwoch, die Miete anweisen.


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