BGH-Urteil: Wegerecht ist kein Gewohnheitsrecht

Nur das Grundbuch zählt: Käufer von Grundstücken sollten sich genau über ihre Rechte informieren

Die Situation kommt häufiger vor, als man denkt: Wenn ein Nachbar seit Jahrzehnten den Bewohnern angrenzender Grundstücke ein Wegerecht einräumt, gilt dies dann für immer?



Diese Frage stellen sich vielleicht auch Käufer eines Hauses oder Grundstücks, das nur über das Nachbargrundstück erreicht werden kann. Wenn dies mit den Vorbesitzern jahrelang gut ging, bedeutet das für die Zukunft allerdings gar nichts. Käufer sollten sicherstellen, dass ein notwendiges Wegerecht auch tatsächlich im Grundbuch eingetragen ist, ansonsten kann auch Jahre später noch ein böses Erwachen folgen.




Spektakuläres Urteil


So ist es in einem aktuellen Fall geschehen, in dem der Bundesgerichtshof (BGH) ein spektakuläres Urteil gesprochen hat (AZ V ZR 155/18). Hier überquerten die Kläger jahrzehntelang das Grundstück eines Nachbarn, um in den hinteren Teil ihres Grundstücks zu kommen. Hier befindet sich die Garage, die nicht direkt von der Straße erreicht werden kann. Seit den 1940er-Jahren ging das gut, woraus die Garagenbesitzer ein Gewohnheitsrecht ableiteten.

Vor einigen Jahren „kündigte“ der Besitzer des überquerten Grundstücks diese jahrelange Praxis und verweigerte den Garagenbesitzern die Überquerung des Grundstücks. Er baute sogar eine Toranlage. Zunächst erhielten die Garagenbesitzer vor Gericht recht. Der BGH sprach aber Ende Januar ein anderes Urteil: Ein Gewohnheitsrecht könne zwischen so wenigen Beteiligten gar nicht entstehen. Die Garagenbesitzer müssten sich mit dem Grundstücksbesitzer einigen oder auf ein sogenanntes „Notwegerecht“ hoffen, über das nun das Oberlandesgericht entscheiden müsse. Die Nachbarn haben dafür aber eher schlechte Karten, weil die Garagen ohne Baugenehmigung gebaut wurden.



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Tipp für Käufer


„Das haben wir immer schon so gemacht“: Solche Aussagen des Vorbesitzers sollten für Sie als Käufer nicht gelten. Achten Sie beim Erwerb eines Grundstücks oder eines Hauses darauf, dass das Wegerecht als sogenannte Grunddienstbarkeit im Grundbuch desjenigen Grundstücks eingetragen ist, das Sie überqueren müssen, um zu Ihrem Haus oder Nebengebäuden zu kommen. Dies spielt unter anderem eine große Rolle, wenn ein großes Grundstück geteilt wird. Vorteil: Dank einer Grundbucheintragung ist das Wegerecht fest mit dem Grundstück verwoben – auch wenn sich der Eigentümer ändern sollte. Wegerechte werden in der II. Abteilung des Grundbuches eingetragen.





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