Verfassungsgericht stellt die Grundsteuer auf den Prüfstand

Regelungen seit 1964 unverändert: nicht grundgesetzkonform?

Sie ist die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden – und dennoch muss sie einer grundlegenden Prüfung unterzogen werden. Ist die Grundsteuer noch verfassungskonform? Welche Auswirkungen könnte das Urteil haben?

Die Grundsteuer betrifft alle: Eigentümer zahlen sie an die Kommune und Mieter zahlen sie an ihre Vermieter, die sie entsprechend weiterleiten. Mehrere Kläger sehen die Grundsteuer als ungerecht an, weil für ihre Berechnung veraltete Bewertungskriterien angewendet werden. Seit Mitte Januar beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht damit, ob die Grundsteuer bestehen bleiben oder reformiert werden kann.

Sollten die Karlsruher Richter zu der Entscheidung kommen, dass die Grundsteuer tatsächlich ungerecht ist, gibt es mehrere mögliche Szenarien:

  • Die Steuer darf nicht mehr erhoben werden: Das wäre ein harter Schlag für die Städte und Gemeinden. Denn: Die Grundsteuer macht rund 10 Prozent ihrer Einnahmen aus. „Bundesweit sind das 13,7 Milliarden Euro. Angesichts des Investitionsbedarfs in den Kommunen (...) wäre das natürlich ein Steuerausfall, den die Kommunen bundesweit nicht verkraften könnten“, erklärt der Finanzstaatssekretär aus Rheinland-Pfalz, Dr. Stephan Weinberg. 

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  • Die Regeln für die Berechnung der Grundsteuer müssen nachgebessert werden. Das würde eine Neubewertung von rund 35 Millionen Grundstücken nach sich ziehen, was rund zehn Jahre dauern könnte. Das könnte für Grundstückseigentümer in den Metropolregionen unter Umständen zu einer massiven Steuererhöhung führen.
  • Eine neue Bewertungsmethode wird eingeführt. So fordert es beispielsweise die Reformalternative „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ unter Beteiligung des Deutschen Mieterbundes. Sie wünscht sich eine reine Bodensteuer, die nur das Grundstück, nicht aber die Immobilie als Wertmaßstab herzieht.

Die Bewertungsregelungen für die Grundsteuer stammen für Westdeutschland aus dem Jahr 1964, für Ostdeutschland sogar aus dem Jahr 1935. Grundsätzlich sollte auf wertvolle Grundstücke mehr Steuer entrichtet werden als auf weniger wertvolle. Seit den 1960er- bzw. 1930er-Jahren hat sich auf dem Immobilienmarkt viel getan: Ein Haus, das damals in unattraktiver Lage gebaut wurde, besitzt durch Veränderungen im Umfeld heute vielleicht einen viel höheren Wert. Weil die Wertmaßstäbe aber nicht angepasst wurden, beeinflusst dies die Grundsteuer nicht. Darin sehen die Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgesetz muss darüber nun entscheiden.




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