Haften Käufer einer Eigentumswohnung für Beschlüsse vor dem Kauf?

Bundesgerichtshof fällt Urteil zu Sonderumlagen

Haftet der neue Eigentümer für Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, obwohl er bei der Abstimmung noch gar nicht Besitzer der Wohnung war? Der BGH entschied.

Ein Mann erwarb Ende Oktober 2014 eine Eigentumswohnung. Im Dezember nach dem Kauf wird er vom Verwalter des Wohnhauses zur Kasse gebeten: Er soll seinen Anteil an der bereits im August von der Eigentümergemeinschaft bewilligten Sonderumlage für dringende Baumaßnahmen bezahlen. Es handelt sich um 2.400 Euro von insgesamt 60.000 Euro. Der neue Wohnungseigentümer sieht das nicht ein und verweigert die Zahlung.

Die Eigentümergemeinschaft klagte. Der Fall ging durch alle Instanzen. Amtsgericht und Landgericht gaben der Eigentümergemeinschaft recht. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Kläger sah sich nicht zur Zahlung verpflichtet, weil er am Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht mitgewirkt hatte.

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Das spiele aber keine Rolle, stellte das Gericht fest: Auch wenn der Beschluss vor dem Kauf der Wohnung gefallen sei und der Verwalter das Geld erst später – in diesem Fall nach der Eintragung ins Grundbuch ­– abfordere, müsse sich der neue Besitzer an den Kosten beteiligen. Als Rechtsnachfolger des vorherigen Besitzers profitiere er von den Baumaßnahmen – und daher sei es auch gerechtfertigt, dass er seinen Anteil dafür entrichte.

Tipp

Sonderumlagen werden nicht unbedingt am Tag der Beschlussfassung fällig, sondern eventuell erst später – nämlich dann, wenn der Verwalter sie abfordert. Käufer von Eigentumswohnungen sollten sich vor dem Kauf über solche »schwebenden Verfahren« informieren. Ein Blick in die Teilungserklärung und die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen gehört unbedingt dazu.




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