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Die Bestimmungen zu Abstandflächen sind in den Landesbauordnungen §6 geregelt. Durch viele Streitigkeiten und eine Unzahl von gerichtlichen Entscheidungen zum Abstandflächenrecht ist dieses inzwischen sehr umfangreich und kompliziert geworden. Wir geben Ihnen hier einen allgemeinen Überblick, was Sie über Abstandsflächen wissen müssen. 

In den einzelnen Landesbauordnungen finden sich Regelungen über die einzuhaltenden Abstandsflächen. Nach diesen Abstandsflächenregelungen müssen die Gebäude einen gewissen Mindestabstand aufweisen. Abstandsflächen dienen vorrangig der ausreichenden Belüftung und Tageslichtbeleuchtung sowie dem Brandschutz. Die Abstandsflächenregelungen sind dann nicht einzuhalten, wenn eine Grenzbebauung nach planungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

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Inhaltsverzeichnis

Abstände

Jedes Gebäude muss einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück einhalten. Das Maß dafür liefert die Außenwandhöhe (1H). Das heißt, der Abstand zur Nachbargrenze muss mindestens 1H betragen. Gemessen wird dieser vom am weitesten hervorspringenden Gebäudeteil aus senkrecht zur Wandoberfläche. Erker und Balkone bleiben bei dieser Bemessung unbeachtet, wenn sie nicht weiter als 1,5 m aus der Wandoberfläche hervortreten und als untergeordnete Bauteile gelten. Geneigte Dächer gelten nicht als Außenwand, solange die Dachneigung geringer als 70° ist. Dachaufbauten zählen nicht zur Außenwand, solange sie mehr als 50 cm hinter die Außenwandoberfläche zurückspringen.

Ergänzend legt die Bauordnung noch fest, dass mindestens 3m Abstand eingehalten werden müssen für den Fall, dass das Gebäude niedriger als 3m ist.

Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen und dürfen zum Beispiel nicht von Gebäude zu Gebäude gemessen werden. Lediglich zu öffentlichen Flächen hin dürfen sie bis zu deren Mitte reichen.


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Das 16-Meter-Privileg

Nach diesem genügt vor zwei Außenwänden von einer Länge von nicht mehr als 16m Länge ein Abstand von 0,5 H. Einige Landesbauordnungen haben es abgeschafft, z.B. Hessen.

Grenzbebauung

Neben diesem Zwang zu Abständen kann auch die Grenzbebauung vorgeschrieben oder erlaubt sein. Beispiel hierfür sind die geschlossenen Straßenzüge (Blockrandbebauung) unserer Innenstädte. Hier wird über sogenannte Baulinienpläne (entlang von Baulinien muss gebaut werden) die Bebauung entlang der Grundstücksgrenzen festgelegt und das Einhalten von Abstandflächen teilweise aufgehoben. Weiterhin ist keine Abstandsfläche einzuhalten, wenn sich bereits ein Gebäude des Nachbarn mit einer Wand an der Grenze befindet. Zu allen anderen "normalen" Grenzen gelten dort natürlich weiter die Regelungen für Abstandsflächen.

Garagen

Privilegiert hinsichtlich der Abstandsflächen sind auch Garagen und Nebengebäude. Die entsprechenden Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, so dass auch hier auf die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer verwiesen werden muss. Gemeinsam haben aber alle, dass sie gestatten, Garagen unmittelbar an der Nachbargrenze zu errichten. Teilweise und bis zu einer bestimmten Größe sind diese sogar genehmigungsfrei.

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