Teilzeit - was bedeutet das?


Wer hat Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt, dass prinzipiell jeder Arbeitnehmer ein Anrecht auf Teilzeitbeschäftigung hat. Diese liegt vor, sobald ein Arbeitnehmer weniger Wochenstunden arbeitet als ein Arbeitnehmer in Vollzeit. Das bedeutet, dass bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden von Teilzeit die Rede ist – egal, ob ein Arbeitnehmer 15, 20 oder 30 Stunden pro Woche arbeitet.

Wer den Wunsch auf Teilzeitarbeit äußert, muss keinerlei Begründung angeben. Ob die Vereinbarkeit mit der Familie, der Übergang in den Ruhestand oder Weiterbildungsmaßnahmen für den Wunsch ausschlaggebend sind, ist nicht Sache des Arbeitgebers.

Nur unter zwei Bedingungen besteht der Anspruch auf eine Reduzierung der Stundenzahl nicht:

  1. Das Arbeitsverhältnis besteht noch keine sechs Monate.
  2. Im Unternehmen sind weniger als 15 Mitarbeiter beschäftigt.

Hinweis: Zu den 15 Mitarbeitern werden Auszubildende nicht hinzugezählt. Ebenfalls in Teilzeit Beschäftigte gelten allerdings als volle Mitarbeiter.

Zusätzlich können besondere betriebliche Gründe gegen die Genehmigung von Teilzeitarbeit sprechen. Dazu gehören:

  • Die Reduzierung der Stunden würde zu einer Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Unternehmen führen.
  • Es würden unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.


Das muss bei der Beantragung beachtet werden


Gibt es eine Ankündigungsfrist?

Ja, die gibt es. Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit muss der Arbeitgeber den Antrag darauf erhalten haben.

Kann der Antrag beliebig oft gestellt werden?

Nein. Der Arbeitnehmer kann den Antrag zwar zu einem beliebigen Zeitpunkt stellen, allerdings höchstens alle zwei Jahre. So soll verhindert werden, dass bereits wenige Wochen nach einer bewilligten Arbeitszeitreduzierung ein Antrag auf eine noch weitergehende Verringerung gestellt wird.

Für Sie als Arbeitgeber ist außerdem wichtig zu beachten

Bei der Antragsstellung gilt das Prinzip der automatischen Verringerung. Das heißt, dass die vom Arbeitnehmer beantragte Stundenreduzierung in Kraft tritt, falls Sie diese nicht mindestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt haben.

Was muss im Antrag stehen?

Für den entsprechenden Antrag gibt es keine festgelegte Form. Es muss daraus aber unmissverständlich hervorgehen, dass der Arbeitnehmer seine Stundenzahl reduzieren möchte und in welchem Maß er das tun will. Rechtlich wird eine Formulierung gefordert, die der Arbeitgeber einfach mit „Ja“ beantworten kann. Hat der Arbeitnehmer bestimmte Wünsche bezüglich der Stundenverteilung über die Woche, sollte das ebenfalls bereits im Antrag vermerkt sein.

Hinweis: Theoretisch ist ein schriftlicher Antrag außerhalb der Elternzeit nicht nötig. Um Missverständnisse zu vermeiden und rechtlich Klarheit zu schaffen, bietet sich die Schriftform aber an.

Verpflichtendes Gespräch

Falls sich der betreffende Arbeitnehmer nicht in Elternzeit befindet, sieht das Gesetz vor, dass es nach Eingang des Antrags ein Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geben muss. Das soll der Einigung und Klärung offener Fragen dienen.



Welche Unterschiede zur Vollzeitbeschäftigung gibt es?


Wie gestaltet sich das Gehalt?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet explizit die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und bezieht sich dabei insbesondere auf das Gehalt. Wer von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung wechselt, darf deshalb finanziell nicht schlechter gestellt werden und muss den gleichen Stundenlohn wie zuvor bekommen. Somit darf sich der Gesamtbruttolohn höchstens um den Anteil reduzieren, um den die Arbeitszeit verringert wird.

Beispiel: Hat ein Arbeitnehmer zuvor auf 40-Stunden-Basis 2.500 Euro brutto verdient, muss er bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden mindestens 1.875 Euro brutto erhalten: Da die Arbeitszeit um 25 Prozent gesenkt wird, darf auch das Gehalt höchstens um 25 Prozent gekürzt werden.

Da auf ein geringeres Gehalt anteilig weniger Steuern gezahlt werden müssen, kann es sein, dass der Arbeitnehmer in seinem Netto-Stundenlohn nach der Stundenreduzierung sogar bessergestellt ist.


Wie gestalten sich die Arbeitszeiten?

Beim Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung muss verbindlich festgelegt werden, wie viele Wochenstunden der Arbeitnehmer von nun an arbeiten wird. Wie diese auf die Wochentage verteilt werden, lässt sich variabel regeln.

In Teilzeitbeschäftigung dürfen vonseiten des Arbeitgebers außerdem keine Überstunden angeordnet werden, es sei denn, er hat arbeitsvertraglich die Befugnis dazu erhalten oder es liegt eine betriebliche Ausnahmesituation vor.

Wie gestaltet sich der Urlaubsanspruch?

Entgegen der häufig vertretenen Meinung richtet sich der Urlaubsanspruch nicht nach der gearbeiteten Stundenzahl, sondern nach den gearbeiteten Tagen.

Als Grundsatz gilt dabei die Richtlinie, dass jeder Arbeitnehmer jährlich mindestens vier Wochen Urlaub nehmen können muss. Da je nach Aufteilung der Teilzeitarbeit unterschiedlich viele Urlaubstage dazu nötig sind, variiert hier der Mindestanspruch:

  • Fünf-Tage-Woche à vier Stunden: Dem Teilzeitbeschäftigten stehen genauso viele Urlaubstage zu wie den Vollzeitbeschäftigten. Grund: Um vier Wochen Urlaub nehmen zu können, benötigt er ebenfalls 20 Urlaubstage.
  • Drei-Tage-Woche mit zweimal acht und einmal vier Stunden: Dem Arbeitnehmer in Teilzeit stehen bei einem Vollzeit-Urlaubsanspruch von 20 Tagen im Jahr zwölf Urlaubstage zu. Da er sich pro Urlaubswoche nur drei Tage freinehmen muss, reichen zwölf Urlaubstage aus, um auf vier Wochen Jahresurlaub zu kommen.

 

In diese Berechnung gehen neben dem üblichen Urlaubsanspruch im Unternehmen (20) die gearbeiteten Tage pro Woche (3) ein sowie die von den Vollzeitmitarbeitern geleisteten Wochenarbeitstage (5):

(20 x 3) ÷ 5 = 12

Die genannte Formel lässt sich auf jede beliebige Arbeitsstundenverteilung anwenden, die von der Fünf-Tage-Woche abweicht.

 



Das sollten Sie außerdem über die Teilzeit wisssen


Teilzeitanspruch in Elternzeit

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sind Arbeitnehmer in Elternzeit privilegiert und können noch einfacher eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. In dieser Zeit muss sich der Arbeitsumfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden bewegen. In der Sondersituation der Elternzeit gelten einige abweichende Regelungen:

  • Während der Elternzeit gilt eine verkürzte Antragsfrist von sieben Wochen.
  • Hier greift nicht die Begrenzung auf einen Antrag zur Stundenreduzierung in zwei Jahren. Stattdessen können in der gesamten Elternzeit bis zu zweimal entsprechende Anträge gestellt werden.
  • In dieser Situation ist zwingend ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dafür muss kein persönliches Gespräch stattfinden.
  • Nachdem die Elternzeit endet, haben Arbeitnehmer den Anspruch, wieder zu ihrer ursprünglichen Stundenzahl zurückzukehren.

Rückkehr in Vollzeit

Einen Anspruch zur Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung gibt es – außerhalb der Elternzeit-Regelung – nicht. Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber seinen Wunsch zwar mitteilen, der Arbeitgeber muss dem aber nicht nachkommen. Seit Ende 2016 wird allerdings ein Recht auf befristete Teilzeit diskutiert.

Wird eine Vollzeit-Stelle im Unternehmen frei, die den Qualifikationen dieses Arbeitnehmers entspricht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn bevorzugt zu berücksichtigen.


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