
Welche Einbauten Sie wieder entfernen müssen und welche baulichen Veränderungen rückgängig gemacht werden müssen, richtet sich einerseits nach den mietvertrag-
lichen und andererseits nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Einbauten, die der Mieter entfernen muss, sind folgende:
- Selbst durchgeführte bauliche Veränderungen des Mietobjekts. Dazu zählen Einbauten, Anbauten und Installationen wie Holzverkleidungen, abgehängte Decken, Fußbodenbeläge etc.
- Die Verpflichtung zum Entfernen solcher Einbauten besteht auch dann, wenn der Vermieter dem Einbau zugestimmt, aber nicht auf eine eventuelle Entfernung ausdrücklich verzichtet hat.
- Einbauten, die bereits vom Vormieter installiert wurden und die der Mieter lediglich übernommen hat.
Wurde die Rücknahme oder die Entfernung von Einbauten des Mieters bei Vertragsabschluss vereinbart, so ist dies eine sogenannte Hauptleistungspflicht des Mieters. Auch wenn dies mit erheblichen Kosten verbunden ist, bei deren Verletzung der Mieter schadenersatzpflichtig werden kann.
Baulichkeiten und Einrichtungen, die nicht entfernt werden müssen:
- Maßnahmen, um Mängel zu beseitigen oder Maßnahmen, die der Vermieter vertraglich gegen sich gelten lassen muss, z.B. einen vor Vertragsabschluss feststehenden Innenausbau
- Einbauten, die der Mieter im Einverständnis mit dem Vermieter vorgenommen hat, um die Immobilie zum vereinbarten Gebrauchszweck überhaupt erst herzurichten.
- Andere Maßnahmen, die der Mieter mit Erlaubnis des Vermieters durchgeführt hat und die allein seinen Zwecken dienten - z.B. der Einbau von Raumteilern, Einbauschränken, eines Duschbades, der Durchbruch für eine Tür oder ein Fenster, wenn der Vermieter auf die Entfernung ausdrücklich verzichtet oder sich bereit erklärt, sie zu übernehmen.
- Einbauten, deren Entfernung der Vermieter vor der Weitervermietung nicht verlangt. Später kann der Vermieter sie nicht mehr verlangen, auch wenn er auf eine fehlende Erlaubnis verweist.
- Bauliche Veränderungen, die vom Vermieter durchgeführt wurden und dem Mieter so überlassen wurden.