Mietverträge können grundsätzlich formfrei, d. h. ohne schriftliche Vereinbarung, abgeschlossen werden. Bereits mit Übergabe der Schlüssel zu den Mieträumen und Zahlung der ersten Mieten entsteht ein Mietverhältnis nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Schriftform allerdings bei den im Gewerbebereich üblichen Zeitmietverträgen, vgl. § 550 BGB.
(§ 550 Form des Mietvertrags Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.)
Zur Wahrung der Schriftform müssen allerdings nicht alle Vereinbarungen, sondern nur die "wesentlichen" über
schriftlich fixiert werden. Unabhängig davon ist ein schriftlicher, vollständiger Vertrag aber für beide Parteien - Mieter und Vermieter - wegen folgender Punkte zu empfehlen:
Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB ist bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG nur dann gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vorstandsmitglieder handelt.
(BGH, Urteil v. 4.11.2009, Az.: XII ZR 86/07).
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