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Nachbesserung

Nachbesserung wird immer dann nötig und gefordert, wenn eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht die nötigen Anforderungen erfüllt, also mangelhaft ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie nicht den anerkanten Regeln der Technik entspricht, die Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt oder eine vereinbarte Güte nicht erreicht wird. Ein Recht auf Nachbesserung steht dem Bauherrn bereits vor der Abnahme zu, wenn er bereits während der Ausführung einer Bauleistung die Mangelhaftigkeit (also Vertragswidrigkeit) erkennt. Es handelt sich dann noch um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aus dem Bauvertrag. Nach erfolgter Abnahme muss der Bauherr dem Bauunternehmer zunächst die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumen. Gleichzeitig muss er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen und androhen, dass er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Nachbesserung durch ein anderes Unternehmen auf Kosten des mangelverursachenden Unternehmers durchführen lässt.