Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" vom 31.08.2001, BStBl 2001 I, 602 wurde ein Steuerabzug zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen eingeführt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine weitere steuerliche Belastung. Es wird lediglich eine Verschiebung des Steuerzahlers vorgenommen. Statt des Bauunternehmers zahlt der Auftraggeber den größten Teil der Umsatzsteuer ans Finanzamt und zieht diesen Betrag von der Rechnung ab.
Konkret heißt das: Ab dem 01.01.2002 müssen Auftraggeber von Bauleistungen in Deutschland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der zu zahlenden Rechnung für eine Bauleistung vornehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung für den Bauunternehmer vorliegt.
Problematisch wird die Bauabzugssteuer für Bauherren aus mehreren Gründen. Zum einen erhöht sich der Verwaltungsaufwand. Zudem haftet der Bauherr für die 15 % Bauabzugsteuer selbst dann, wenn der Bauunternehmer ihm eine gefälschte Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat und der Bauherr das hätte erkennen müssen. Also ist der Bauherr auch noch genötigt, jede Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt auf seine Echtheit zu überprüfen bevor er einen Auftrag erteilen kann.
Entwarnung für private Bauherren: Nicht jeder Auftraggeber einer Bauleistung ist verpflichtet, den Steuerabzug von der Rechnung der Bauleistung vorzunehmen! Dies gilt nur für unternehmerisch tätige Auftraggeber. Unternehmerisch tätig ist ein Auftraggeber, wenn er
Die Bagatellgrenze: Ist der Auftraggeber Vermieter von Wohn- und Gewerbeflächen und übt er daneben keine weiteren unternehmerischen Tätigkeiten aus, beträgt die Bagatellgrenze für diesen 15.000.
In den übrigen Fällen liegt die Bagatellgrenze bei 5.000.
Ist die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist kein Steuerabzug (und damit auch nicht die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung) notwendig.
Die Bagatellgrenze für die Bauabzugssteuer gilt jeweils für ein Jahr und je Bauleistenden.
Bei mehreren Aufträgen mit dem gleichen Bauleistenden im Jahr ist eine Jahresprognose anzustellen.