Grundsätzlich ist es gut, wenn sich Nachbarn verstehen und das Betreten des jeweils anderen Grundstücks nicht zum Problem wird. Denn rein rechtlich gesehen gilt für das Grundstück nebenan: Betreten verboten! Wer ein Grundstück gegen den Willen des Nachbarn betritt, begeht Hausfriedensbruch und macht sich damit strafbar.

Grundsätzlich ist also die Zustimmung des Nachbarn einzuholen, wenn es aus bestimmten Gründen erforderlich wird, dessen Grund und Boden zu betreten. Anders verhält es sich, wenn ein Betretungsrecht (Grunddienstbarkeit) besteht oder eine konkrete Gefahr (Notstand) droht.

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Wann darf das Nachbargrundstück betreten werden?

  • Nachbarschaft: Einige notwendige Arbeiten am eigenen Haus oder Grundstück können nur von der Nachbarseite aus durchgeführt werden. In solchen Fällen hat ein Nachbar das Betreten seines Grundstückes nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses („Hammerschlags- und Leiterrecht“) zu dulden.  Allerdings müssen die Arbeiten nach Umfang, Art, Dauer und Beginn genau angekündigt werden. Geduldet werden müssen nur Bau- und Instandsetzungsarbeiten, keine „Verschönerungen“ des Gebäudes.
  • Notwegerecht: Besitzt ein hinten liegendes Grundstück keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg, so muss der Nachbar das Betreten seines Grundstücks dulden. Er hat im Gegenzug Anspruch auf eine „Geldrente“. Die Höhe der Rente wird von Fall zu Fall geklärt.
  • Grunddienstbarkeit: Über eine Grunddienstbarkeit, die notariell abgesegnet sein muss und ins Grundbuch eingetragen wird, kann ein dauerhaftes Recht zum Betreten des fremden Grundstücks vereinbart werden. Das gilt dann auch für einen eventuell neuen Eigentümer.
  • Gestattung: Der Grundstücksbesitzer gestattet formlos oder durch einen Vertrag das Betreten seines Grundstücks. Eine solche Gestattung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Beim Verkauf des Grundstücks ist die Gestattung für den neuen Eigentümer nicht bindend.
  • Notstand: Droht eine konkrete Gefahr, darf das Nachbargrundstück grundsätzlich auch ohne vorherige Zustimmung des Nachbarn betreten werden. Solch ein Fall könnte eintreten, wenn bei einem Sturm ein über die Grenze gewachsener Ast vom Baum des Nachbarn abzubrechen droht und der Nachbar nicht erreichbar ist.
  • Verfolgungsrecht: Verirrt sich das Haustier oder ein Ball der Kinder auf das Grundstück nebenan, so muss der Nachbar es dulden, dass Tiere oder Spielsachen zurückgeholt werden. Verweigert er sein Einverständnis zum Zurückholen, so bleibt nichts anderes übrig, als den Nachbarn zu verklagen. In Notfällen darf allerdings das Nachbargrundstück auch ohne Zustimmung des Nachbarn betreten werden. Das trifft zum Beispiel auf das Einfangen eines entlaufenen Haustiers zu, weil es anderenfalls zum Verlust des Tieres kommen könnte.

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