Kameras im Mehrfamilienhaus können die Sicherheit erhöhen – doch Eigentümer:innen und Verwaltungen müssen klare rechtliche Grenzen beachten. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, wann Videoüberwachung zulässig ist und wann Persönlichkeitsrechte überwiegen.
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Ob zum Schutz vor Einbrüchen, Vandalismus oder zur Kontrolle gemeinschaftlicher Bereiche: Der Wunsch nach mehr Sicherheit führt in vielen Mehrfamilienhäusern zum Einsatz von Kameras. Doch die rechtlichen Grenzen sind eng gesteckt. Eigentümer:innen, Vermieter: innen und Wohnungseigentümergemeinschaften müssen insbesondere die Persönlichkeitsrechte der Bewohner:innen beachten.
Eine Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus ist nicht automatisch zulässig – auch dann nicht, wenn sie der Sicherheit dienen soll. Entscheidend ist, ob die Maßnahme erforderlich ist und ob die Interessen der Betroffenen ausreichend berücksichtigt werden.
So wurden beispielsweise digitale Türspione mehrfach kritisch bewertet, wenn sie den Hausflur erfassen oder keine ausreichende Kontrolle über Speicherung und Übertragung der Aufnahmen besteht. Gerichte sehen hierin häufig einen unzulässigen Überwachungsdruck und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
Gerade Gemeinschaftsbereiche wie Treppenhäuser, Aufzüge oder Eingangsbereiche stehen im Fokus der Rechtsprechung. Eine dauerhafte Überwachung, durch die Bewohner:innen beim Betreten oder Verlassen ihrer Wohnung erfasst werden, kann einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht darstellen – auch wenn keine Speicherung der Bilder erfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt: Eine Kamera am Hauseingang kann unter engen Voraussetzungen zulässig sein, wenn sie nur kurzzeitig aktiviert wird – etwa nach dem Klingeln – und die Bilder nur in die jeweilige Wohnung übertragen werden.
Auch wiederholte Sachbeschädigungen oder Verstöße gegen die Hausordnung rechtfertigen nicht automatisch eine umfassende Videoüberwachung. Gerichte prüfen, ob mildere Maßnahmen möglich sind. So kann beispielsweise eine bessere Beleuchtung, eine Schließanlage oder eine verstärkte Kontrolle durch die Verwaltung ausreichend sein.
Nicht nur echte Aufzeichnungen können rechtliche Fragen aufwerfen. Selbst Kamera-Attrappen können einen sogenannten Überwachungsdruck erzeugen und dadurch die Handlungsfreiheit von Bewohner:innen beeinträchtigen.
Vor der Installation einer Kamera sollte immer geprüft werden,
welcher konkrete Zweck verfolgt wird,
ob die Überwachung wirklich erforderlich ist,
welche Bereiche erfasst werden,
ob Speicherung oder Weitergabe von Aufnahmen erfolgt und
ob die Rechte der Bewohner ausreichend geschützt sind.
Eine Videoüberwachung kann im Einzelfall möglich sein – sie muss jedoch verhältnismäßig, transparent und technisch auf das notwendige Maß beschränkt sein.
(Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte Irrtum vorbehalten).
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Steffi Mersmann ist Redakteurin im Content Team und versorgt euch mit aktuellen Infos zum Mieten und Vermieten. Seit über 10 Jahren bei ImmoScout24, kennt Steffi alle Tricks und Fallstricke rund um die Immobiliensuche und hat zuvor als Produktmanagerin an den verschiedensten ImmoScout24-Features mitgearbeitet, von der ersten Google Maps-Einbindung bis zum Makler-Branchenbuch.
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