Eine Kündigung, die um 22.30 Uhr in den Briefkasten geworfen wird, gilt erst am nächsten Tag als zugestellt. Daran ändert auch eine mündliche Information über den Einwurf nichts. So entschied das Landgericht Krefeld.



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Die Mieterin einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen warf ihr Kündigungsschreiben am 4. Februar 2020 – dem dritten und damit letzten Werktag des Monats, an dem sie das Mietverhältnis zu Ende April kündigen konnte –  in den Briefkasten ihres Vermieters. 

Da die Mieterin den Briefkasten erst um 22:30 Uhr aufsuchte, teilte sie ihrem Vermieter sicherheitshalber über die Gegensprechanlage seiner Wohnung mit, dass sie das Schreiben eingeworfen habe.  Der Vermieter nahm das Schreiben am Folgetag aus dem Kasten. Damit war die Kündigung erst am 5. Februar zugegangen und das Mietende verschob sich auf Ende Mai. 


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Vermietende müssen nicht in der Nacht ihren Briefkasten leeren

Es folgte ein Streit darüber, ob die Kündigung rechtzeitig zugegangen sei. Das Landgericht Krefeld entschied, dass die Kündigung dem Vermieter erst am 5. Februar 2020 zugegangen sei. Eine mündliche Information über den Einwurf in den Briefkasten sei einer Zustellung nicht gleichzusetzen.

Auch die Tatsache, dass die Mieterin dem Vermieter den Inhalt der Kündigung mitgeteilt habe, ändere nichts. Denn eine Kündigung müsse schriftlich vorliegen. Es sei aber Vermietenden nicht zuzumuten, um 22:30 Uhr zu prüfen, ob sich in seinem Briefkasten “rechtserhebliche Erklärungen” befinden. Vielmehr sei ihm zuzugestehen, zur Nachtzeit auf die Kenntnisnahme von Schreiben zu verzichten.

(Landgericht Krefeld, Urteil vom 21.09.2022 - 2 S 27/21)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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