Wenn die Mietenden viele Jahre lang selbst Schnee geschippt haben, darf der Vermietende nicht so einfach auf eine Firma umstellen. Dafür braucht er gute Gründe. 



Ein Mieter in Dortmund sorgt seit vielen Jahren – gemeinsam mit den anderen Mietenden des Hauses – dafür, dass im Winter der Schnee beseitigt und bei Glatteis gestreut wird.  So sieht es auch der Mietvertrag vor. Allerdings steht dort auch, dass der Vermietende berechtigt ist, den Winterdienst in anderer Weise zu regeln, wenn ihm das unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter zweckmäßig erscheint.

Eines Tages teilt der Vermieter seinen Mietenden mit, dass er ab sofort eine Firma mit dem Winterdienst beauftragt habe. Beanstandungen über die bisherige Schnee- und Eisbeseitigung hatte es aber nie gegeben. 

Mieter weigert Winterdienst zu bezahlen

Der Mieter, der seit er in dieses Haus gezogen ist, immer selbst geschippt hat, weigert sich nun die in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Summe für den Winterdienst zu bezahlen. Es kommt zum Prozess.

Vor Gericht begründet der Vermieter seine Entscheidung damit, dass die Umstellung unter Berücksichtigung der Belange der Mietenden zweckmäßig sei. Nur durch die Beauftragung eines Unternehmens könne er gewährleisten, dass der Winterdienst stets zu richtigen Zeiten durchgeführt werde. 

Vermieter darf Winterdienst nicht ohne Weiteres außer Haus geben

Dennoch gibt das Amtsgericht Dortmund dem klagenden Mieter recht. Die Begründung des Vermieters reiche nicht aus, um dem Mieter nach so langer Zeit den Winterdienst aus der Hand zu nehmen.  Für eine solche Vertragsänderung müsse er erhebliche Gründe anführen. Von Unzulänglichkeiten bei der Beseitigung von Schnee und Eis durch die Mietenden war aber bisher nie die Rede. Auch hatte der Vermieter keine näheren Ausführungen zur Abwägung der Belange der Mietenden gemacht.

(AG Dortmund, Urteil v. 19.9.2011, 414 C 5891/11) 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 09. Februar 2021.


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