Wird die Mietsache durch vertragswidriges Handeln der Mietenden beschädigt, müssen sie für den Schaden aufkommen. Das gilt auch, wenn eine Mieterin – wie im vorliegenden Fall – durch eine unvorhergesehene Ohnmacht die Glastür schuldlos beschädigt.
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Die Mieterin einer Wohnung in Berlin Charlottenburg war bei einem kurzzeitigen Ohnmachtsanfall mit dem Rücken gegen die gläserne Wohnzimmertür gefallen, die dadurch beschädigt wurde. Später verlangte sie von ihrer Vermieterin die Reparatur des Türflügels sowie eine Mietminderung bis zur Wiederherstellung der Tür um sieben Prozent.
Mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg scheiterte die Mieterin. Das Landgericht Berlin bestätigte zwar, dass die Berufung zulässig sei, aber nicht begründet wäre, da im Ergebnis das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hätte.
Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass der Mieterin ein mangelndes Verschulden am Eintritt des Schadens nicht bewiesen werden könne. Das Landgericht hingegen hatte nach der persönlichen Anhörung der Mieterin in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass ihre Schilderung der Wahrheit entspricht.
In der mündlichen Verhandlung vertrat die Prozessbevollmächtigte der Vermieterin die Auffassung, die Mieterin hätte sich so kurz nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht ohne Unterstützung einer Hilfsperson in ihrer Wohnung aufhalten dürfen. Diesen Vorwurf hielt jedoch das Landgericht für nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 538 BGB haben Mietende nur solche Beschädigungen der Mietsache nicht zu vertreten, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden. Das – wenn auch schuldlose – rückwärtige Hineinfallen in die Tür durch die Mieterin lasse sich aber nicht als „vertragsgemäßer Gebrauch“ beschreiben. Daher habe sie nach Auffassung des Gerichts die entstandene Beschädigung zu vertreten.
Das Gleiche wäre es, wenn die Tür durch ein schuldloses Stolpern der Mieterin beschädigt worden wäre. Es liege keine aus Sicht der Mietvertragsparteien rein „zufällige“ Zustandsverschlechterung vor, sondern eine eindeutig dem Risikobereich der Mieterin zuzuordnende Fehlbenutzung der Mietsache.
Daher könne der Vermieterin nicht die „Betriebsgefahr“ für den eigenen Körper der Mieterin zugewiesen werden. Vielmehr sei die Mieterin für die Beseitigung des Schadens selbst verantwortlich. Die Mangelbeseitigungsklage sei demzufolge abzuweisen.
(LG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 64 S 81/23)
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 28. April 2025
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