Vermietende in Berlin dürfen in Milieuschutzgebieten Hänge-WCs und Handtuchheizungen in ihre Wohnungen einbauen lassen. Aber auch kleine Balkone entsprechen dem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung. So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin.
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Zwei Eigentümerinnen aus Berlin wollten für ein bisschen mehr Komfort sorgen. Die eine Vermieterin wollte ein wandhängendes WC und einen Handtuchheizkörper in ein Bad einbauen; die andere bei jeweils 13 Wohnungen eines Mehrfamilienhauses einen Balkon in der Größe von 4 qm anbauen. Dafür beantragten sie die Genehmigung beim zuständigen Bezirksamt.
Die Gebäude liegen in sogenannten Milieuschutzgebieten. Hier darf nur unter bestimmten Voraussetzungen (um-)gebaut werden. Diese Schutzzonen sollen verhindern, dass ärmere Bevölkerungsschichten nach Modernisierungsarbeiten ihre Wohnungen verlieren, weil sie sich die gestiegene Miete nicht leisten können.
In großen Städten wie Berlin ist die sogenannte Gentrifizierung – also die Verdrängung einkommensschwächerer Haushalte durch wohlhabendere Haushalte in innerstädtischen Quartieren – ein Thema.
Das Bezirksamt verweigerte die Genehmigungen. Die Begründung: Die geplanten Vorhaben gehen über einen zeitgemäßen Ausstattungszustand hinaus und sind damit als wohnwerterhöhende bauliche Änderungen im Milieuschutzgebiet nicht zulässig.
Das sehen die Eigentümerinnen ganz anders. Sie wollen durch die Umbauten lediglich einen zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung herstellen. Also zogen sie vor das Verwaltungsgericht Berlin und hatten dort mit ihrer Klage Erfolg. Das VG verpflichtete das Bezirksamt, die Genehmigungen zu erteilen.
Das Gericht führte aus, der Gesetzgeber habe im BauGB durchaus Spielraum dafür gelassen, dass Vermietende ihre Wohnungen einem durchschnittlichen Standard entsprechend zeitgemäß ausstatten. Der Genehmigungsanspruch sei damit nicht ausschließlich auf Maßnahmen beschränkt, die die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen erfüllten.
Vielmehr erlaube der Gesetzgeber auch eine Verbesserung des Ausstattungsstandards auf das Niveau mittlerer Wohnverhältnisse – selbst in Milieuschutzgebieten. So die Richterinnen und Richter des Berliner Verwaltungsgerichts. Es sei dabei ein bundeseinheitlicher Maßstab anzulegen.
Die hier geplanten Modernisierungen seien bundesweit verbreitet und würden von den Mietspiegeln der größeren deutschen Städte überwiegend nicht als wohnwerterhöhend für die jeweilige Immobilie bewertet. Damit führten sie auch nicht zu wesentlich höheren Mieten. Die Vermieterinnen hätten daher einen Anspruch auf Genehmigung.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist möglich.
(VG Berlin, Urteile v. 2.4.2025, VG 19 K 17/22 und VG 19 K 351/23)
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 22. August 2025
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