Mieter:innen dürfen Singvögeln von ihrem Balkon aus nicht füttern, wenn es dadurch zu erhöhten Verunreinigungen des näheren Umfelds kommt.



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Die Vermieterin hatte es satt, dem Treiben ihres Mieters tatenlos zuzusehen. Ständig waren Balkone und Markisen durch Futterreste und Vogelkot beschmutzt. Der Mieter hatte auf seinem Balkon ein Vogelhäuschen angebracht, das er regelmäßig mit Futter befüllte. Die begeisterten Vögel suchten ihren Futterort auf und hinterließen beim An- oder Abflug sowohl Futterreste als auch Kotkleckse auf umliegenden Flächen.

Mehrfach mahnte die Vermieterin den Vogelfreund schriftlich ab mit dem Hinweis, das Füttern zu unterlassen und das Vogelhäuschen zu entfernen. Ergebnislos. Schließlich erklärte der Mieter als Zugeständnis, nur noch bei niedrigen Temperaturen das Vogelhäuschen mit Futter befüllen zu wollen. Doch die Vermieterin hielt die durch das Anlocken und Füttern der Vögel weiterhin verursachten Verunreinigungen für nicht hinnehmbar. Zumal damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn verstoßen wurde. 

Vermieterin will das Füttern von Vögeln vom Balkon aus verhindern

Der Mieter könne das Vogelhäuschen auf der zur Liegenschaft gelegenen allgemeinen Rasenfläche aufstellen. So der Versuch eines Alternativvorschlags. Danach beantragt sie vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main ihren Mieter zu verurteilen, das Auslegen von Vogelfutter auf dem Balkon und auf zur Wohnung gehörenden Fensterbrettern zu unterlassen.

Der will aber von der Klage nichts wissen. Das Vogelhaus liege schließlich komplett intern auf seinem Balkon. Und dass Vögel auf der Brüstung säßen, ließe sich nicht vermeiden. Zudem könne nicht bewiesen werden, dass die Verschmutzungen von den Vögeln herrühren, die er gefüttert habe.

Amtsgericht stärkt Position der Vermieterin

Die Amtsrichter:innen konnte er damit nicht überzeugen. Sie sahen die Klage als begründet an. Vielmehr habe der Vermieter trotz Abmahnung seiner Vermieterin den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortgesetzt. Singvögel lassen sich hin und wieder auf Balkonen und Fensterbrettern von Mietwohnungen nieder, das lässt sich grundsätzlich nicht vermeiden. Doch Mieter:innen haben im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs darauf zu achten, Treppenhäuser, Zugänge und Außengelände frei von nicht in dem Haus geduldeten Tieren zu halten.

Das Anfüttern von Vögeln bewirke genau das Gegenteil. Mit den dadurch einhergehenden Verunreinigungen ist die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten. Daran ändere auch nichts, dass der Mieter schriftlich erklärt habe, das Vogelhäuschen nur noch bei niedrigen Temperaturen mit Futter befüllen zu wollen. Dieses Zugeständnis erfülle den Unterlassungsanspruch nicht vollständig.

Das Gericht setzte den Streitwert auf 600 Euro fest.

(AG Frankfurt/Main, Urteil vom 25. Februar 2022 - 33 C 3812/21)



Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18

Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?

Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.



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